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Germann Hannes · Ständerat · 2006-12-19

Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-12-19

Wortprotokoll

Artikel 3 regelt Begriff und Geltungsbereich des Landwirtschaftsgesetzes. In diesem Zusammenhang hat die Kommission eine geforderte Ausweitung des Geltungsbereiches auf paralandwirtschaftliche Tätigkeiten diskutiert. Dazu gehören touristische Angebote wie etwa Schlafen im Stroh oder andere mit der Landwirtschaft einhergehende Möglichkeiten zur Erschliessung zusätzlicher Einnahmequellen. Diese [PAGE 1191] paralandwirtschaftlichen Tätigkeiten haben sich seit Beginn der Agrarreform sukzessive zu einer wichtigen Einnahmenquelle für viele Landwirtschaftsbetriebe entwickelt. Gleichzeitig wurde in Anträgen einerseits die Gleichstellung von paralandwirtschaftlichen Tätigkeiten mit übrigen Betriebszweigen der Landwirtschaft sowie andererseits eine Regelung in Artikel 24 des Raumplanungsgesetzes verlangt.

Nach allen Güterabwägungen sieht die Kommission allerdings davon ab, den Begriff der Paralandwirtschaft ins Landwirtschaftsgesetz aufzunehmen. Ausschlaggebend waren namentlich Befürchtungen, dass es durch Bautätigkeiten ausserhalb der Bauzone oder durch den landwirtschaftlichen Anspruch auf Direktzahlungen - das löst nämlich die Verankerung in Artikel 3 eben aus - zu Wettbewerbsverzerrungen kommen könnte. Investitionshilfen für solche Tätigkeiten können bereits nach geltendem Recht ausgerichtet werden. Derartige Investitionshilfen stützen sich auf Artikel 106 des Landwirtschaftsgesetzes, wobei der landwirtschaftliche Betrieb einen Mindestumfang aufweisen muss.

Das, was man in der heutigen Praxis als derartige paralandwirtschaftliche Tätigkeiten auslegt - eben Schlafen im Stroh, Ferien auf dem Bauernhof, Führen einer Besenbeiz usw. -, wird im Raumplanungsgesetz als landwirtschaftsnahes Gewerbe in der Landwirtschaftszone im Sinne einer Ausnahme genehmigt. Würden diese Tätigkeiten künftig als landwirtschaftliche deklariert, hätte das zur Auswirkung, dass sie im Raumplanungsgesetz nicht mehr als Ausnahme vorkommen würden. Das war der Grund, warum wir in der Kommission gesagt haben: Wir wollen das nicht hier lösen, es läuft in dieser Beziehung ja auch noch eine Revision des Raumplanungsgesetzes; dort ist diese Problematik in extenso diskutiert worden. Man sagt von der Tendenz her: Agrotourismus Ja, aber bei der Landmaschinenwerkstatt, die das konkurrenzierende Gewerbe in der Bauzone, also auf teurerem Boden, bauen muss, sagt man Nein.

Fazit: Wer den Begriff der Paralandwirtschaft hier aufnehmen will, muss einfach wissen, dass damit der Anspruch auf Direktzahlungen entsteht. Das wollte die Kommission nicht. Ein identischer Antrag, wie ihn jetzt Herr Kollege Reimann stellt, ist darum nach gewalteter Diskussion zurückgezogen worden.