Stadler Hansruedi · Ständerat · 2006-12-19
Stadler Hansruedi · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-12-19
Wortprotokoll
Diese Bestimmung schützt technische Massnahmen, welche die Rechtsinhaber anwenden, um die unerlaubte Verwendung ihrer Werke und Leistungen im digitalen Umfeld zu verhindern oder zu kontrollieren. Unter das sich aus Absatz 1 ergebende Umgehungsverbot fällt auch das Unbrauchbarmachen von technischen Massnahmen wie beispielsweise ihre Beseitigung und Zerstörung. Eine Einschränkung des Umgehungsverbotes ergibt sich aus Absatz 2, der die geschützten technischen Massnahmen aus Absatz 1 näher umschreibt. Die Umgehung technischer Massnahmen wird sich in der Regel als eine Vorbereitungshandlung zu einer Verletzung des Urheberrechtes oder verwandter Schutzrechte darstellen.
Jetzt haben wir hier eine Abweichung gegenüber dem Entwurf des Bundesrates. Wir haben eigentlich das aufgenommen, was der Bundesrat ursprünglich auch vorgesehen hatte. Mit dem bundesrätlichen Vorschlag gab es auch eine Differenz zu den Richtlinien der EU. Unsere Fassung bringt hier wieder eine Übereinstimmung mit den EU-Richtlinien. Diese Übereinstimmung ist hier erwünscht. Zudem dient eigentlich unsere Fassung auch noch der Klärung. Sie ist verständlicher als die bundesrätliche Fassung. Sie müssen einmal die bundesrätliche Fassung bei Absatz 3 lesen. Es genügt nicht, wenn Sie diese Fassung einmal lesen.