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Stadler Hansruedi · Ständerat · 2006-12-19

Stadler Hansruedi · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-12-19

Wortprotokoll

Irgendwo habe ich von der Kommissionsminderheit allgemeine Ausführungen über die Angemessenheit dieser Entschädigung als Begründung gehört. Stichwort war vor allem: Nur einmal soll entschädigt werden. Heute haben wir jedoch über drei Absätze und drei ganz konkrete Anliegen zu entscheiden, die jetzt ein wenig durchmischt worden sind. Ich versuche, auf diese Anliegen separat einzugehen.

Zu Absatz 1a: In gewissen Bereichen der Werknutzung, zu denen beispielsweise die privaten Fotokopien zu zählen sind, ist eine individuelle Abgeltung der Urheberrechte nicht durchführbar - Herr David hat das zum Teil bereits erwähnt -, weil die Nutzungshandlung der Kontrolle der Urheberinnen und Urheber entzogen ist. Mit der Einführung einer gesetzlichen Nutzungserlaubnis, verbunden mit einer Vergütungspflicht, werden diese sogenannten unkontrollierbaren Massennutzungen im Interesse der Nutzer legalisiert. Gleichzeitig wird dem Urheber ermöglicht, an deren Erträgen teilzuhaben. Dieses in der Totalrevision 1992 geschaffene System hat sich in der Praxis grundsätzlich bewährt. Übermässige Vergütungen werden durch die bestehende Angemessenheitskontrolle in Artikel 60 eigentlich verhindert. Die in Artikel 60 genannten Grundsätze der Angemessenheit enthalten bereits heute Elemente, die darauf abzielen, der plausiblen effektiven Nutzung Rechnung zu tragen. Eine strikte Abstützung auf die effektive Nutzung lässt sich aber mit dem geltenden System nicht vereinbaren, denn die effektive Nutzung lässt sich mit vertretbarem Aufwand gar nicht erfassen. Deshalb ersuchen wir Sie, den Antrag der Minderheit Germann abzulehnen.

Damit komme ich zum Minderheitsantrag zu Absatz 4. Der von der Minderheit Germann beantragte Absatz 4 kommt so daher, als ob eine Selbstverständlichkeit festgehalten würde. Dem ist aber nicht so. Dieser Absatz verwirrt eigentlich mehr, als dass er Klarheit bringen würde. Bereits Absatz 5 von Artikel 19 vermeidet eine allfällige Doppelbelastung im Bereich der Nutzung von Online-Angeboten. Danach kommt die in Artikel 20 Absatz 3 enthaltene Vergütungsregelung für den Privatgebrauch beim Online-Einkauf nicht zur Anwendung.

Artikel 10 ist sehr entscheidend. Er enthält ein ganzes Bündel von möglichen Rechten des Urhebers. Der Minderheitsantrag könnte nun so ausgelegt werden, dass nur eine Entschädigung geschuldet wäre, selbst wenn mehrere Rechte betroffen sind. Wie ist dies zu verstehen? Unter dem Wort "Nutzung" kann man sehr unterschiedliche Sachen verstehen. Im Bereich des Urheberrechtes meint man mit "Nutzung" die Nutzung eines Rechtes. Umgangssprachlich versteht man unter Nutzung allerdings etwas anderes, nämlich eine Handlung. Gegenstand einer konkreten Handlung kann die Nutzung mehrerer Rechte sein. Ich gebe zwei Beispiele dafür. Es gibt Nutzungen im Sinne von Handlungen bei mehreren Rechten. Zum Beispiel für den Betrieb eines Online-Shops benötige ich das Vervielfältigungsrecht gemäss Artikel 10 Absatz 2, damit ich die Werke auf den Server laden kann. Und ich benötige auch das neu vorgesehene Recht zum Zugänglichmachen, ebenfalls neu in Artikel 10 verankert. Beide Rechte haben einen Wert, und beide Rechte müssen abgegolten werden, obwohl landläufig eigentlich nur eine Nutzung besteht. Es gibt aber auch eine ganze Kette. Ein weiteres Beispiel, Fernsehkonsum in einem Hotelzimmer: Die SRG veranstaltet ein Fernsehprogramm. Dafür bezahlt sie Senderechte, wieder im Sinne des Rechtes von Artikel 10. Dann bringt die Cablecom das Programm in den Haushalt. Hier gibt es ein Weitersendungsrecht, ein separates Recht. Im Restaurant oder Hotel schlussendlich braucht es, damit ich diese Sendung anschauen kann, einen Sendeempfang. Auch dieses ist ein Recht. Es ist eine ganze Kette von Rechten.

Der Minderheitsantrag könnte nun so ausgelegt werden, dass dies alles nur eine Nutzung ist und damit nur eine Entschädigung geschuldet ist und nicht drei verschiedene Entschädigungen. Aber jedes Recht ist eigentlich hier separat abzugelten. Deshalb denke ich, Absatz 4 sei abzulehnen.

Zu Absatz 5: Ich möchte explizit erwähnen, dass diese Revision ausdrücklich keine Geräteabgaben einführt. In diesem Absatz sprechen wir nun bereits von Geräteabgaben. Ich habe beim Eintreten gesagt, dass dieses Postulat nicht aufgenommen wurde. Nach Artikel 20 Absatz 3 des Urheberrechtsgesetzes ist für Leerträger eine Vergütung geschuldet, welche die Urheber für die privaten Kopien eigentlich entschädigt - keine Geräteabgaben. Natürlich bleibt die Technik nicht stehen. Heute gibt es eingebaute Speicher. Das ist allenfalls nicht mehr der allgemein bekannte Leerträger. Aber faktisch ist es auch ein Leerträger. Es ist somit logisch, wenn ich diese Harddisk im Gerät habe, dass deren Kaufpreis auch durch diese Harddisk mitbestimmt wird.

Dann wird argumentiert - Kollege Marty hat dies gemacht -, dass ich, wenn ich ein Werk einmal heruntergeladen und bezahlt habe, bei einem technischen Quantensprung das Heruntergeladene allenfalls nicht mehr nutzen kann, weil allenfalls neue Sperren eingerichtet wurden. Aber wo liegt denn hier der Unterschied zur altehrwürdigen Schallplatte? Als wir diese vor zwanzig Jahren gekauft haben, haben wir damals Urheberrechte abgegolten. Aber keiner hier hat gesagt, dass die Urheberrechte nicht abgegolten werden sollen, wenn ich heute eine Disk mit den gleichen Stücken vom gleichen Sänger erwerbe.

Auch Absatz 5 ist abzulehnen, auch aus dem eingangs erwähnten Grunde, dass hier von Geräteabgaben gesprochen wird, die wir ausdrücklich nicht einführen wollen.