Blocher Christoph · Bundesrat · 2006-12-19
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2006-12-19
Wortprotokoll
Die Änderungen bei den Absätzen 2 und 3 sind nur Klarstellungen. Sie sollen die Grenzen des Vervielfältigens zum Eigengebrauch verdeutlichen. Damit können wir uns einverstanden erklären, wir finden es auch besser. Der neue Absatz 5 gewährleistet, dass juristische Personen über den elektronischen Geschäftsverkehr geschützte Inhalte beziehen können, ohne dabei mit den einschränkenden Bedingungen für das Vervielfältigen zum Eigengebrauch in Konflikt zu geraten. Das ist der Sinn von Absatz 5. Zudem werden durch Absatz 5 Vervielfältigungen, die bei der Nutzung eines On-Demand-Angebotes entstehen, von der Vergütungsregelung für den Eigengebrauch ausgenommen. Auf diese Weise wird dem Problem der Mehrfachbelastung Rechnung getragen. [PAGE 1204]
Herr David, zum Beispiel, das Sie genannt haben: Es ist genau so, wie Herr Stadler gesagt hat. Das Urteil darüber, was genau Eigengebrauch ist und wo die Grenzen sind, wird man dann schlussendlich der Gerichtspraxis überlassen müssen. Auf Ihre einfachen Fälle dürfte die Regelung zutreffen. Bei welchen Fällen sie das dann nicht mehr gilt, das ist eine andere Frage.