Stadler Hansruedi · Ständerat · 2006-12-19
Stadler Hansruedi · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-12-19
Wortprotokoll
Geschätzte Damen und Herren - ich könnte auch sagen: geschätzte Urheberinnen und Urheber oder geschätzte Nutzerinnen und Nutzer. Wir alle sind gleichzeitig Urheber und Nutzer. Wenn [PAGE 1198] einer von uns sich beispielsweise nicht davon abhalten lässt, seine Memoiren zu schreiben, dann ist er Urheber dieses Werkes; und wenn dann anschliessend jemand von uns noch Zeit und Lust hat, diese Memoiren zu lesen, dann ist er Nutzer. Die Pianistin Sommaruga ist Interpretin, und die Kollegen Lombardi und Fünfschilling stehen den Sendeanstalten nahe. Ich denke, das ist in etwa auch der Kreis, der durchaus von diesem Urheberrechtsgesetz betroffen ist.
Urheberrechte sind zeitlich befristete Monopole. Daraus fliessen verschiedene Rechte wie beispielsweise das Aufführungsrecht, das Vervielfältigungsrecht oder das Senderecht. Dies sind sogenannte Vermögensrechte, daneben gibt es aber auch ein Urheberpersönlichkeitsrecht. Damit ein Werk hörbar oder sichtbar wird, braucht es z. B. Interpreten, Produzenten und Sendeunternehmen. Diesen stehen sogenannte Leistungsschutzrechte zu. Die neuen Technologien ermöglichen immer neue Verwendungsmöglichkeiten von urheberrechtlich geschützten Werken. Das geltende Recht vermag im heutigen digitalen Umfeld weder die legitimen Ansprüche der Rechtsinhaberinnen und Rechtsinhaber auf einen angemessenen Schutz noch das Bedürfnis der Informationsgesellschaft nach einer effizienten Anwendung moderner Technologien zu gewährleisten. Die Rechtsinhaber sind neuen Formen der Piraterie ausgeliefert, denn die heutigen Reproduktionsmöglichkeiten und ein weltumspannendes Datennetz führen zu ungeahnten Möglichkeiten der Datennutzung. Die Unterhaltungsbranche hat auf das veränderte Verhalten reagiert, sie schützt die von ihr vermarkteten Kulturgüter mit sogenannten technischen Massnahmen wie beispielsweise Kopiersperren auf CD und DVD.
Auf der Nutzerseite werden die Grenzen zwischen legalen und illegalen Zugangsmöglichkeiten sowie zwischen erlaubten und unerlaubten Verwendungen immer mehr verwischt. Als Konsumenten sind wir mit den erwähnten technischen Schutzmassnahmen konfrontiert, mit denen auch eine rechtlich erlaubte Verwendung von geschützten Inhalten unterbunden werden kann. Eine solche legale Nutzung ist z. B. die Anfertigung von Privatkopien.
Dann haben wir noch die Anbieter elektronischer Übermittlungen. Sie laufen immer mehr auch Gefahr, dass sie nach dem geltenden Recht für Urheberrechtsverletzungen gegenüber ihrer Kundschaft zur Rechenschaft gezogen werden.
Eine gesetzliche Antwort auf diese vielfältigen und gegensätzlichen Ansprüche der Gesellschaft zu finden gleicht einem wahren Balanceakt, ja einem Spagat zwischen den verschiedenen Interessen. Die Kulturschaffenden möchten den 1992 bei der Totalrevision gefundenen Interessenausgleich grundsätzlich beibehalten, die Produzenten ihrerseits, die sich die Rechte der Kulturschaffenden regelmässig abtreten lassen, streben nach einem umfassenden Exklusivrecht. Die Nutzer und Konsumenten wünschen natürlich einen möglichst umfassenden und günstigen Zugang zu den Inhalten. Auch dieser Standpunkt ist nachvollziehbar.
Im Gesetz unterscheidet das Urheberrecht lediglich zwischen Rechtsinhaber und Nutzer. In der öffentlichen Diskussion - Sie haben sicher inzwischen auch die verschiedenen Zuschriften erhalten - sind die Interessen schon etwas differenzierter. Die folgenden vier Interessenkategorien müssen wir eigentlich unterscheiden: die Kulturschaffenden, die Werke schaffen und diese anbieten; die Produzenten, das heisst die Hersteller von Tonträgern und Tonbildträgern, dazu die Sendeunternehmen und Filmproduzenten; dann die Nutzer und Vermittler, die Inhalte gewerbsmässig verwenden und weiterverbreiten; und schlussendlich - die vierte Kategorie - die Konsumenten.
Die Ihnen unterbreiteten zwei Vorlagen versuchen nun, den zum Teil gegensätzlichen Interessen gerecht zu werden. Wir haben einmal den Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (Wipo) und über die Änderung des Urheberrechtsgesetzes; das ist die Vorlage 2. Es geht hier um die Genehmigung der zwei Wipo-Abkommen und um die entsprechenden Änderungen des Urheberrechtes. Diese Änderungen führen zu einer wesentlichen Verbesserung der Situation der Rechtsinhaber. Es werden neue Schutzrechte geschaffen; der Fokus liegt somit bei den Rechtsinhabern. Der zweite Teil erscheint als Vorlage 1. Er bezieht sich auf den zusätzlichen Revisionsbedarf beim Urheberrechtsgesetz. Man könnte auch sagen, es sei ein Ausgleich zur Umsetzung der Wipo-Abkommen. Hier werden die Bedürfnisse der Nutzer und Konsumenten besonders berücksichtigt; es werden neue Freiräume geschaffen. Erst beide Vorlagen zusammen ergeben eine ausgeglichene Lösung; damit wird ein Interessenausgleich geschaffen. Die Aufteilung in zwei Vorlagen dient vor allem der Transparenz: Sie ersehen daraus, welche Änderungen direkt mit der Umsetzung der Wipo-Abkommen zusammenhängen und welche darüber hinausgehen.
Zum Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum und über die Änderung des Urheberrechtsgesetzes: Bei der Anpassung des Urheberrechtsschutzes an das Zeitalter der Digitaltechnik kann die Schweiz keine Insellösung kreieren. Auf die verschiedenen neuen Herausforderungen hat man auf internationaler Ebene reagiert, und zwar mit zwei Abkommen, die 1996 unter der Schirmherrschaft der Weltorganisation für geistiges Eigentum entstanden sind. Diese beiden Abkommen nennt man auch Internetabkommen. Sie sind bereits im Jahre 2002 in Kraft getreten; die dafür notwendige Anzahl von 30 Ratifikationen ist heute bei weitem überschritten. Die Schweiz hat die Wipo-Internetabkommen 1997 unterzeichnet. Als Mitglied der Efta sind wir dazu verpflichtet, sie umzusetzen.
Die EU hat die Umsetzung der Internetabkommen mit der Richtlinie zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft in Angriff genommen. Nach den vom Bundesgericht aufgestellten Beurteilungskriterien sind die beiden Wipo-Abkommen nur teilweise direkt anwendbar. Hier sind wir als Gesetzgeber gefordert. Mit der Änderung des Urheberrechtsgesetzes in der Vorlage 2 werden die beiden Wipo-Abkommen umgesetzt. Die Vorlage übernimmt bei der Anpassung des Urheberrechtsschutzes an die technologische Entwicklung die in den beiden Wipo-Abkommen festgelegten Standards und orientiert sich zusätzlich - wie dies auch vom Parlament gefordert worden ist - an den Vorgaben der Richtlinie Informationsgesellschaft der EU.
Die Revision des Urheberrechtsgesetzes in der Vorlage 2 verfolgt eigentlich drei Hauptstossrichtungen:
1. Der materielle Urheberrechtsschutz wird an das Schutzniveau der beiden Abkommen angepasst, und zwar durch die Anerkennung des Rechtes des Urhebers, Werke und andere Schutzobjekte über das Internet zugänglich zu machen. Man spricht hier auch vom Ausbau des On-Demand-Rechtes. Die Online-Version einer Tageszeitung ist ein Beispiel für eine solche Nutzung. Neben der Einführung des Online-Rechtes mussten die verwandten Schutzrechte in zwei Punkten noch den internationalen Standards angepasst werden. Dies betrifft einmal das Persönlichkeitsrecht der ausübenden Künstler, aber auch den Interpretenschutz auf Darbietungen der Folklore.
Die beiden Abkommen regeln nun den Schutz der Urheber, der Musikinterpreten sowie der Tonträgerhersteller in Bezug auf grenzüberschreitende Kommunikationstechnologien wie das Internet. Der Gesetzentwurf geht aber weiter, indem er auch Schauspieler und Produzenten im audiovisuellen Bereich sowie die Sendeunternehmen umfasst.
2. Als zweiter Schwerpunkt der Revision wird der rechtliche Schutz vor der Umgehung von technischen Massnahmen, wie beispielsweise elektronische Zugangs- und Kopiersperren, eingeführt, also ein Umgehungsverbot. Hier sind die Wipo-Abkommen sehr unbestimmt, wie dieser Schutz zu gewährleisten ist. Der Entwurf orientiert sich aber an der EU-Richtlinie. Der Umgehungsschutz beinhaltet dabei zwei Aspekte: einerseits das Verbot, technische Massnahmen zu umgehen, und andererseits das Verbot, Vorbereitungshandlungen für eine Umgehung vorzunehmen.
3. Schlussendlich führt der Gesetzentwurf einen Schutz für elektronische Informationen zur Identifizierung von Werken ein.
So viel zur Vorlage 2, die eigentlich die Nummer 1 wäre. [PAGE 1199]
Zur Änderung des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, zur Vorlage 1: Dieser Revisionsteil bringt wieder den Ausgleich zwischen den verschiedenen Interessen. Es werden Ausnahmen zu den Schutzbestimmungen der Vorlage 2 eingeräumt. Dies schafft neue Freiräume für die Nutzer und Konsumenten. Solche Freiräume sind zum Beispiel das vorübergehende Vervielfältigen geschützter Inhalte durch Serviceprovider oder die Herstellung von Archivkopien oder das Vervielfältigen von Tonträgern zu Sendezwecken. Dann gibt es noch die neu vorgesehenen Schutzausnahmen für Menschen mit Behinderungen.
Noch einige Bemerkungen zur Kommissionsarbeit: Unsere Kommission hat die verschiedenen Interessengruppen angehört - so unter anderem Vertreterinnen und Vertreter von Suisseculture, von Audio Vision Schweiz, vom Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN), von der Stiftung Konsumentenschutz, von Economiesuisse -, aber auch Vertreter der Lehre. Natürlich hat jede Interessengruppe weitergehende Forderungen. Hier möchte ich ausdrücklich darauf hinweisen, dass unsere Kommission darauf verzichtet hat, zum Beispiel die folgenden Anliegen in den Entwurf aufzunehmen: die Aufnahme eines Produzentenartikels, eine Ergänzung des Vergütungssystems durch eine Gerätevergütung, eine Verschärfung der Angemessenheitskontrolle der Tarife, die Einführung eines Folgerechtes oder die Einführung einer Vergütung für die Bibliotheksausleihen.
Ebenso haben wir darauf verzichtet, in Artikel 46 Absatz 2 die Konsumentenorganisationen ausdrücklich zu erwähnen, weil sich diese unter dem Oberbegriff der Nutzerorganisationen subsumieren lassen und dementsprechend, je nach infragestehendem Tarif, vorgängig zur Tarifgenehmigung in die Verhandlungen einzubeziehen sind. Diese verschiedenen nichtberücksichtigten Anliegen sind vermutlich zum Teil auch wieder an Sie herangetragen worden. Natürlich will jede Interessengruppe das Tischtuch noch etwas auf ihre Seite ziehen. Wir ersuchen Sie deshalb, sich auf der Linie der Kommissionsmehrheit zu bewegen, die nur punktuell vom Entwurf des Bundesrates abweicht. Insbesondere bei Artikel 22a ist die Kommissionsmehrheit zugunsten der Sendeunternehmen vom Entwurf des Bundesrates abgewichen. Trotzdem erachten wir die vorliegende Vorlage nach wie vor als ausgewogen.
Professor Gasser, der bei der Erarbeitung der Vorlage nicht involviert war, gab auf eine Frage von Kollege Hans Hess anlässlich der Anhörung folgendes Urteil über die Vorlage ab: "Ich möchte den Verantwortlichen ein Kompliment machen. Hier ist aus meiner Sicht sehr gute Arbeit geleistet worden. Ich habe mich in den letzten vier Jahren intensiv und insbesondere rechtsvergleichend mit solcher Gesetzgebung befasst und bin der Auffassung, dass es ein im internationalen Vergleich sehr ausgewogener Entwurf ist." Dies ist auch das Haupturteil unserer Kommission zu diesen beiden Vorlagen.
Ich ersuche Sie deshalb, auf die beiden Vorlagen einzutreten.