Blocher Christoph · Bundesrat · 2006-12-19
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2006-12-19
Wortprotokoll
Ich möchte Ihnen für die wohlwollende Aufnahme dieser Vorlage danken. Es hat sich hier abgezeichnet, was sich immer, wenn man über dieses Gebiet diskutiert, abzeichnet: Wenn man einen der Interessenvertreter, und das sind alles Vertreter berechtigter Interessen, alleine spricht, gibt man ihm eigentlich Recht. Aber sobald man das ändert und der Nächste kommt, gibt man diesem auch Recht, denn es sind verschiedene Interessen. Es ist ja im Leben so, dass man bei demjenigen, der etwas hat und etwas zugute hat, dafür ist und bezahlt; aber der Betreffende möchte mehr; derjenige, der mehr bezahlen muss, möchte hingegen weniger bezahlen. Hier haben Sie nicht nur zwei Interessen, sondern auch zwei verschiedene.
Das Beispiel, das Herr Germann genannt hat, leuchtet einem ein, aber nur, bis wir sagen: Gut, dann ändern wir das. Aber dann ändern wir in der Interessenkette so viel, dass es wieder nicht aufgeht. Es ist, wie gesagt worden ist, ein Interessenausgleich, und bis jetzt ist kein besserer Interessenausgleich gemacht worden, ohne dass wieder andere Benachteiligungen entstanden sind.
Darum bitten wir Sie, diesem Konzept zu folgen. Dies hat Ihre Kommission nach gründlicher Diskussion auch getan. Es sind auch immer wieder die Meinungen aufgeflammt, hier wäre etwas besser oder da wäre etwas besser, und man ist am Schluss bei dieser Lösung angelangt. Ich freue mich, dass sich auch der Bundesrat der Mehrheit der Kommission mit einer Ausnahme anschliessen kann und dass Sie dieses Konzept beibehalten haben. Ich glaube, das ist das am wenigsten konfliktträchtige Konzept.
Der Anstoss zur Teilrevision ist ja einerseits von Motionen aus Ihrem Rat gekommen, und Sie haben das Schwergewicht auf den Bereich der Digitaltechnologie gelegt, weil es dort einen besonderen Urheberrechtsschutz braucht. Aus dem Nationalrat andererseits ist das Schwergewicht darauf gelegt worden, dies an die Standards der sogenannten Internetabkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum sowie an das Recht der Europäischen Gemeinschaft anzupassen. Wenn es ein Gebiet gibt, das grenzüberschreitend ist, ist es das Internet. Darum ist es auch von grosser Bedeutung, dass wir grenzüberschreitend gleiche oder ähnliche Schutzniveaus schaffen, damit die ganze Sache überhaupt durchgesetzt werden kann.
Die Vorlage des Bundesrates entspricht diesen Anweisungen, indem sie aus zwei Vorlagen besteht, einem Entwurf zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes und dem Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum und über die Änderung des Urheberrechtsgesetzes. Das Herzstück der Vorlage ist der Bundesbeschluss, darin werden die Verpflichtungen umgesetzt, die sich aus den Internetabkommen ergeben; das ist eben der Schutz im Digitalzeitalter. Der Umsetzungsbedarf ist aber eigentlich viel geringer, als man annehmen konnte, weil das geltende Gesetz von 1992 bereits ein sehr hohes Schutzniveau aufweist. Die beiden wichtigsten Gesetzesänderungen betreffen darum die Ausdehnung des Schutzes auf das Verbreiten geschützter Inhalte über das Internet und die Einführung eines Schutzes für technische Massnahmen. Ich möchte hier darauf verzichten, auf die Einzelheiten einzugehen; sie sind von den beiden Kommissionssprechern im Detail dargelegt worden, sodass ich auf deren Ausführungen verweisen darf.
Wo stehen die umliegenden Länder? In der Europäischen Gemeinschaft ist die Umsetzung der Internetabkommen abgeschlossen, aber noch nicht ratifiziert; das wird demnächst erfolgen. Die Efta-Staaten haben sich in ihrer Konvention von 2001 verpflichtet, die beiden Abkommen zu ratifizieren. In allen Efta-Staaten laufen, wie jetzt bei uns, die entsprechenden Vorarbeiten.
Der Bundesbeschluss führt, in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Efta, zu einer Harmonisierung des Urheberrechtes auf dem Niveau der Internetabkommen und deckt sich mit den Bestrebungen der Europäischen Union. Sie sehen also, es ist eine Harmonisierung, welche dann den Schutz gewährleistet. Der Bundesrat hat sich bei der Anpassung des Urheberrechtes an den technologischen Wandel nicht damit begnügt - was er hätte machen können -, nur die Position der Kulturschaffenden und der Produzenten zu [PAGE 1203] verbessern. Das hätte nach den internationalen Abkommen genügt. Er hat auch den Interessen der Nutzer und der Konsumenten Rechnung getragen. Allerdings ist auch auf das hinzuweisen, was Herr David gesagt hat: Es gibt kein Naturrecht, irgendein geistiges Eigentum, ein Urheberrecht, gratis zu nutzen. So weit sind wir nicht gegangen, und es ist auch hier so: Wer ein solches Gut nutzen will, muss selbstverständlich etwas bezahlen. Es ist nicht einzusehen, warum das nicht so sein soll. Wenn ein Nutzer nichts bezahlt, wird demjenigen, der das Eigentum geschaffen hat, kein Wert vergütet.
Nun, es sind - man darf es offen aussprechen - finanzielle Interessen; es müssen finanzielle Interessen sein. Urheber, Künstler, Produzenten, Nutzer und Konsumenten sollen mit diesen Erlassen den Herausforderungen der modernen Wissens- und Informationsgesellschaft mit Zuversicht entgegensehen können und Rechtssicherheit erhalten. Es gibt hier keine absolute Gerechtigkeit bei Preisfestsetzungen; es ist ein pragmatischer Kompromiss. Wir haben in der Kommission einmal die Diskussion unterbrochen und in einem Dreiecksverhältnis nochmals neue Verhandlungen geführt. Das war einer der wenigen Fälle, bei denen wir unter dreien keine Einigkeit hingebracht haben, aber aus der Gerechtigkeit heraus doch eine Lösung finden konnten, die unseres Erachtens tragbar ist.
Ich schliesse die Ausführungen mit dem Antrag, auf die aus einem Bundesbeschluss und einem Gesetzentwurf bestehende Vorlage des Bundesrates einzutreten. Ich bin froh, wenn Sie der Kommissionsmehrheit folgen, deren Anträge sich mit der Vorlage des Bundesrates weitgehend decken. Nur an einem Ort werden wir uns wie gesagt erlauben, an unserem Standpunkt festzuhalten.