Stadler Hansruedi · Ständerat · 2006-12-19
Stadler Hansruedi · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-12-19
Wortprotokoll
Artikel 24b hat auch einen bestimmten Zusammenhang mit der parlamentarischen Initiative Lombardi 02.421.
Es geht hier um die Vervielfältigung, die aus rein technischen Gründen erforderlich ist, damit ein Sendeunternehmen die Sendung vernünftig ausstrahlen kann. Vor dem Senden muss nämlich eine Kopie hergestellt werden, die dem Sendevorgang dient. Es handelt sich also um einen rein technischen Vorgang. Die hier formulierte Schutzausnahme führt auch eine klare Schranke ein, indem sie besagt, dass die sendetechnische Vervielfältigung von den Sendeunternehmen nicht weiterveräussert werden darf, sondern nur für diesen einzigen Zweck der Sendung verwendet werden darf. Im Bereich des Urheberrechtes hat die heutige Praxis dieses Problem gelöst, indem die Verwertungsgesellschaften die Urheberrechte verwerten. Bei den Urheberrechten [PAGE 1209] haben deshalb die Sendeunternehmen in der Praxis keine Probleme, im Bereich der Nachbarrechte hat aber die Praxis keinen Weg gefunden.
Artikel 24b schlägt nun für die Nachbarrechte vor, was für das Urheberrecht in der Praxis funktioniert. Der Zwang zur kollektiven Verwertung bedeutet, dass die originären Rechtsinhaber das Vervielfältigungsrecht in dem durch diesen Artikel bestimmten Rahmen nur über eine zugelassene Verwertungsgesellschaft geltend machen können. Die Entschädigung für das Vervielfältigen von Ton- und Tonbildträgern konnte bisher von den ausübenden Künstlern und Produzenten im Rahmen der Privatautonomie mit den Sendeunternehmen ausgehandelt werden. Gemäss der neuen Regelung wird die Entschädigung in die bestehenden Sendetarife integriert werden müssen, die der Angemessenheitsprüfung durch die Schiedskommission unterstellt sind. Absatz 2 stellt klar, dass sich diese Schutzmassnahmen ausschliesslich auf das Vervielfältigungsrecht beziehen.