Germann Hannes · Ständerat · 2006-12-20
Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-12-20
Wortprotokoll
Beim neuen Artikel 171a geht es um das sogenannte Knebelungsverbot. Es soll die Bauern vor unfairen Gegengeschäften mit marktbeherrschenden Unternehmen schützen. Die Kommission sieht allerdings davon ab, Knebelungsverträge generell zu verbieten. Gegengeschäfte mit marktbeherrschenden Unternehmen sind demnach nur dann zu untersagen, wenn sie zu unangemessenen Preisen führen. Man hat festgelegt, dass das im Falle von erheblichen Abweichungen der Preise von denjenigen vergleichbarer Waren und Dienstleistungen in der EU als Vermutung anzunehmen ist. Dann werden diese Gegengeschäfte nach den entsprechenden kartellgesetzlichen Vorschriften geahndet. Für die Unangemessenheit wird, wie erwähnt, eine Vermutung impliziert. Das heisst, dass man immer noch den Beweis antreten kann, dass für den angesetzten Preis gute Gründe bestehen. Das Gesetz vermutet einfach, er sei ab einer gewissen Differenz unangemessen. Das schützt den Bauern und verteilt die Beweislast auf diejenigen, die in der Vertragsbestimmung genannt werden.
Die Gegengeschäfte an sich sind in Artikel 171a nicht das Problem, denn sie sind in Artikel 7 des Kartellgesetzes definiert. Das praktische Problem besteht wohl eher in der Unangemessenheit. Denn das ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Die getroffene Regelung ist gleichwohl eine Verbesserung gegenüber heute, weil sie von einer Vermutung ausgeht und weil die Beweislast verteilt wird.
Auch die präventive Funktion dürfte nicht zu unterschätzen sein. Man wird wohl bereits bei der Ausarbeitung solcher Verträge vorsichtiger sein, wodurch der Schutz der schwächeren Partei erhöht wird. Die Bestimmung impliziert aber auch, dass sich die Unternehmen, die mit Gegengeschäften arbeiten, sehr genau überlegen müssen, wo die Grenze ist, was sich begründen lässt, was bei der Preisgestaltung eines solchen Gegengeschäftes als lauter gilt.
Fazit: Nicht alle der vielen Gegengeschäfte sind an sich unlauter und unschicklich. Darum sind wir überzeugt, auch mit dieser für die einen etwas zu "soften" Formulierung des Knebelungsverbotes einen richtigen Schritt zum Schutz der Bauern zu tun.