Lexipedia

Germann Hannes · Ständerat · 2006-12-20

Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-12-20

Wortprotokoll

Lassen Sie mich Artikel 36b integral begründen. Wir kommen jetzt in den Bereich der Milchwirtschaft und damit eigentlich zu einem Kernthema der "AP 2011". Mit Artikel 36b sollen die Möglichkeiten zum Milchkauf nach dem Ausstieg aus der Milchkontingentierung eingegrenzt und den Milchproduzenten soll eine stärkere Verhandlungsposition verschafft werden. Um dem Milchhandel klare Schranken zu setzen bzw. um das Entstehen von Spotmärkten zu limitieren, sieht Artikel 36b vor, dass Produzenten ihre Milch nur einem Verwerter der eigenen Branchenorganisation, einer Produzentengemeinschaft oder einem regionalen Milchverwerter verkaufen dürfen. Die Gesetzesbestimmung ist 2006 in Kraft getreten und dauert längstens bis 2012. Die Voraussetzungen für einen Ausstieg aus der Milchkontingentierung sind in Artikel 36a enthalten. Der Ausstieg erfolgt per 30. April 2009. Ab diesem Zeitpunkt sind die Artikel 30 bis 36 des Abschnittes "Produktionslenkung" im Kapitel "Milchwirtschaft", in dem wir uns jetzt befinden, obsolet.

Zu den Absätzen 1 und 2: Mit der vorgeschlagenen Ergänzung wird einerseits der Zwischenhandel mit Milch durch Einzelpersonen vermieden und andererseits die Zusammenfassung des Milchangebotes ermöglicht. Mitglieder einer Produzentenorganisation sollen zu diesem Zweck ihre Milch auch der eigenen Organisation verkaufen dürfen. Ohne diese Ergänzung dürfte die Produzentenorganisation lediglich die in Verbindung mit Artikel 36a vorgesehene Mengenregelung durchführen. Nach der organisatorischen Neuausrichtung der Produzenten erweist sich die geltende Regelung als nicht mehr genügend. Sie würde den Spielraum der Produzentenorganisationen und der örtlichen Milchkäufer, also der Dorfkäsereien, stark einschränken. Um ihnen beim Milchkauf die gleichen Chancen wie den Branchenorganisationen und den regionalen Verwertern zu gewähren, wird beantragt, Artikel 36b Absatz 1 so zu ergänzen, dass [PAGE 1230] Produzenten ihre Milch nur einer Produzentenorganisation oder einem örtlichen Milchverwerter verkaufen dürfen. Dies ist insbesondere für Lieferanten von Käsereimilch von Bedeutung. Das dort bestehende enge Verhältnis zwischen Käser und Milchproduzent kann so unverändert beibehalten werden.

Hinzu kommt das Erfordernis einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr; das ist in Absatz 2 festgehalten. Damit bleibt der eigentliche Milchhandel bzw. das Entstehen eines Spotmarktes eingegrenzt.

Mit der Präzisierung betreffend Milchkaufverträge in Absatz 2 hat die Kommission einem Anliegen der Milchbauern entsprochen. Das soll ihnen in der unsicheren Zeit des Ausstieges aus der Milchkontingentierung wenigstens etwas Sicherheit auf der Einkommensseite geben. Mit der Präzisierung in Absatz 5 soll zudem bezüglich der Gültigkeitsdauer der Absätze 1 bis 3 mehr Klarheit geschaffen werden.

Meines Erachtens können wir über die Absätze 1 bis 5 integral abstimmen, denn es sind ja keine Anträge gestellt worden.