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Lang Josef · Nationalrat · 2007-03-06

Lang Josef · Nationalrat · Zug · Grüne Fraktion · 2007-03-06

Wortprotokoll

Vorletzten Sommer ging ein Aufschrei durch die Bevölkerung, als der Bundesrat bekanntgab, er wolle ausgemusterte Schweizer Schützenpanzer indirekt nach Irak und direkt nach Pakistan liefern, Indien Baupläne für den Bau von Fliegerabwehrgeschützen zur Verfügung stellen und Luft-Luft-Raketen der südkoreanischen Armee in der Schweiz einer Generalüberholung unterziehen. Bekanntlich herrscht in Irak Krieg, sind Pakistan und Indien illegale Atommächte und ist Südkorea de jure im Kriegszustand mit Nordkorea. Die heftige Reaktion in der Öffentlichkeit ist verständlich, denn in den Köpfen der Bürgerinnen und Bürger ist das verankert, was der Bundesrat seit Jahren immer wieder - beispielsweise im Abstimmungskampf über die Volksinitiative "für ein Verbot der Kriegsmaterialausfuhr" von 1997 - mit grosser Vehemenz öffentlich verkündete: Es werden keine Schweizer Waffen in Krisen- und Kriegsgebiete geliefert.

Die parlamentarische Initiative der grünen Fraktion beinhaltet drei Kernforderungen:

1. Artikel 5 der Kriegsmaterialverordnung verpflichtet heute die zuständigen Stellen gestützt auf Artikel 22 des Kriegsmaterialgesetzes, bei der Bewilligung von Auslandgeschäften bestimmte Kriterien zu berücksichtigen. Die Ausfuhrkriterien haben aber, das zeigen die zitierten Entscheide, keinen zwingenden Charakter. Durch die gesetzliche Festschreibung der Ausfuhrkriterien werden diese verbindlicher. Durch den Ersatz der gegenwärtig gültigen Kann-Bestimmung durch eine zwingende Bestimmung und durch eine ausdrückliche Erwähnung der Ausfuhrkriterien im Gesetz soll sichergestellt werden, dass künftig keine Kriegsmaterialausfuhren in Krisen-, Kriegs- und Konfliktgebiete mehr bewilligt werden können.

2. Gegenwärtig werden in Artikel 5 der Kriegsmaterialverordnung innerstaatliche Gewaltkonflikte nicht explizit erwähnt. Aufgrund der globalen Gewaltentwicklung drängt sich eine diesbezügliche Präzisierung auf, und zwar im Gesetz.

3. Bis 1998 waren Ausfuhren in Krisengebiete zwingend untersagt. Die im Kriegsmaterialgesetz von 1972 bestehende zwingende Bestimmung lautete: "Es werden keine Ausfuhrbewilligungen nach Gebieten erteilt, in denen ein bewaffneter Konflikt herrscht, ein solcher auszubrechen droht oder sonst wie gefährliche Spannungen bestehen." Bei der Annahme der parlamentarischen Initiative kehren wir zur Regelung zurück, wie sie vor der Revision des Gesetzes von 1998 in Kraft war.

Die Volksinitiative "für ein Verbot von Kriegsmaterial-Exporten" hat seit letztem Juli 80 000 Unterschriften zusammengebracht. Diese Forderung, die weiter geht als diese parlamentarische Initiative, ist also sehr populär. Stimmen Sie auch deshalb der parlamentarischen Initiative "Verschärfung des Kriegsmaterialgesetzes" zu.