Rutschmann Hans · Nationalrat · 2007-03-06
Rutschmann Hans · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2007-03-06
Wortprotokoll
Bei dieser Vorlage geht es um die Schaffung einer neuen Rechtsgrundlage insbesondere für die Landesvermessung, die Landesgeologie, die amtliche Vermessung sowie für alle Informationen über Grund und Boden. Grundlage des neuen Bundesgesetzes ist die Bundesverfassung, welche im neuen Artikel 75a eine entsprechende gesetzliche Regelung fordert. Sodann basiert die Vorlage auch auf dem im Jahre 2003 vom Bundesrat genehmigten Konzept zur Umsetzung der Geoinformationsstrategie beim Bund. Berücksichtigt werden auch die Bestimmungen des NFA.
Geodaten und Geoinformationen sind eine wichtige Grundlage für behördliche und privatwirtschaftliche Planungen, Massnahmen und Entscheidungen aller Art, welche den Raum betreffen. Sämtliche Benützer sind auf verlässliche Daten angewiesen; dies betrifft nicht zuletzt die Grundeigentümer. Mit dem Grundbuch und der amtlichen Vermessung werden z. B. Hypothekardarlehen von mehr als 650 Milliarden Franken gesichert. Sodann stellt die Geoinformation auch einen erheblichen finanziellen Wert dar. So wird der Wiederbeschaffungswert aller Geoinformationen bei Bund und Kantonen auf ungefähr 5 Milliarden Franken geschätzt. Die finanzielle Bedeutung wird aber auch an den jährlichen Investitionen sichtbar: So investieren Bund und Kantone jährlich etwa 230 Millionen Franken in ihre Geodaten. Dabei wird ein grosser Teil der Vermessung durch private Ingenieur- und Vermessungsbüros ausgeführt.
Gemäss Bundesverfassung ist die Landesvermessung Sache des Bundes. Der Bund hat in diesem Bereich eine umfassende, abschliessende Rechtsetzungskompetenz. Dabei [PAGE 37] hat er ihn so detailliert wie nötig zu regeln. Er hat aber auch die amtliche Vermessung zu regeln. Wie bei anderen Bundesaufgaben erlässt der Bund die gesetzlichen Vorschriften und überlässt den Vollzug ganz oder teilweise den Kantonen, wobei er ihnen hinsichtlich der Organisation des Vollzuges einen möglichst weiten Handlungsspielraum zugesteht. Die Kosten werden wie bei anderen Verbundaufgaben gemeinsam getragen.
Sodann ist der Bund gemäss Verfassung auch für die Harmonisierung der amtlichen Informationen verantwortlich. Diese Aufgaben umfassen auch die Errichtung eines gesamtschweizerischen Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen. Heute fehlen jedoch einheitliche Regelungen über die Verwaltung der zunehmenden Menge von Geodaten und Geoinformationen. Zur zunehmenden Datenfülle trägt insbesondere auch die Digitalisierung der Vermessung in den letzten Jahren bei. So stehen heute in der Bundesverwaltung gegen hundert Informatikanwendungen zur Erhebung, Bearbeitung, Nachführung, Analyse, Visualisierung und zum Vertrieb von Geodaten im Einsatz. Dazu kommen die Datenbestände auf den Stufen Kantone und Gemeinden. Das Gleiche lässt sich auch von den zahlreichen privaten Geometerbüros sagen. Auch dort hat die Digitalisierung in den letzten Jahren flächendeckend Einzug gehalten. Für eine effiziente Nutzung all dieser Informationen sind einheitliche Standards auf allen Ebenen notwendig.
Mit dem vorliegenden Gesetz soll nun der verfassungsmässige Auftrag umgesetzt werden. Es soll eine einheitliche Rechtsgrundlage, eine klare Systematik und eine grössere Klarheit der Aufgaben und der Zuständigkeiten bringen. Dabei werden die bestehenden dezentralen Strukturen und die föderalistische Organisation berücksichtigt. So ist der Bund hauptsächlich für die Strategie verantwortlich, die Kantone für die operativen Aufgaben und die Privatwirtschaft dann für die Durchführung. Das Geoinformationsgesetz regelt dabei insbesondere verbindliche bundesrechtliche Standards, die Zuständigkeiten, die Kompetenzen, die Klassifizierung und die Tarifgrundsätze, die Finanzierung und Kostenaufteilung sowie das Urheberrecht und den Datenschutz.
Bezüglich der Kosten rechnet der Bund damit, dass zum Aufbau der Infrastruktur zur Geoinformation zwar Investitionen notwendig werden; dank der Harmonisierung und der zu erwartenden zusätzlichen privatwirtschaftlichen Nutzung der Geodaten sollten diese Kosten jedoch mehr als kompensiert werden können. Die Notwendigkeit dieses Gesetzes wurde in der Vernehmlassung praktisch von niemandem bestritten. Die Fachkreise und die Kantone erachten das Gesetz als notwendig, sie erachten es auch als sinnvoll. Es wurde ja auch in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Organisationen erarbeitet.
Die UREK hat das Gesetz an ihrer Sitzung vom 13. Februar 2007 behandelt. Zu diskutieren gab unter anderem, dass sich Geoinformationen leicht mit Personendaten verknüpfen lassen und es deshalb wichtig ist, dass die datenschutzrelevanten Aspekte im Gesetz berücksichtigt werden.
Zu Diskussionen Anlass gab auch die geplante Einführung eines Registers für die Geometerinnen und Geometer. Gemäss Artikel 41 ist zur selbstständigen Ausführung von Arbeiten der amtlichen Vermessung berechtigt, wer das eidgenössische Staatsexamen bestanden hat und neu in einem entsprechenden Register Aufnahme findet. Die Kommission hat mehrheitlich beschlossen, auf die Einführung dieses Registers zu verzichten.
Namens der einstimmigen UREK beantrage ich Ihnen, auf diese Vorlage, auf diesen Gesetzentwurf einzutreten.