AB 71594
Schneider Johann N. · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-03-07
Wortprotokoll
Ich spreche jetzt ausdrücklich nicht als Kommissionssprecher, sondern als Einzelantragsteller.
Mein Antrag ist im Nachgang zur Debatte in der Kommission und - das gebe ich natürlich zu - im Zuge der jetzt aktuellen Machenschaften auf dem Markt entstanden. Im Wesentlichen geht es darum, dass man die Offenlegung nicht auf einen Akteur beschränkt, sondern auf Akteurkonstrukte ausdehnt. Die Anpassung von Schwellenwerten zur Offenlegungspflicht und die Kumulation von Aktien mit Optionen sind wichtige Transparenzregulierungen, welche es dem einzelnen Akteur erschweren, wenn nicht verunmöglichen, unerkannt - es geht nur um die Transparenz - eine substanzielle Beteiligung an einer Aktiengesellschaft aufzubauen. Sobald jedoch mit einem weiteren Akteur - das kann eine [PAGE 105] Bank sein - eine Koordination der Handlungen stattfindet, vermögen es auch die obigen Transparenzregulierungen nicht, effizient einen unerkannten Aufbau einer grossen Beteiligung zu verhindern.
Noch einmal, ich betone es sehr bewusst, ich betone es an Ihre Adresse: Es geht um das unerkannte Heranschleichen, es geht um die Offenlegung, um die Erhöhung der Transparenz. Es geht nicht darum, ob man Investor wird, es geht nicht um das Abhalten. Aktuelle Beispiele zeigen, dass das koordinierte Vorgehen eines Übernahmeinteressenten mit einem Dritten häufig vorkommt. Der Übernahmeinteressent richtet dieses Beteiligungskonstrukt zusammen mit einem Dritten oft bewusst ein, um eben der Offenlegung zu entgehen.
Der beantragte Regelungsansatz zählt nun diese indirekten Beteiligungen, welche bei einem Dritten parkiert sein können, rein rechnerisch dem eigentlichen Akteur zu. Die vorgeschlagene Zurechnung findet nur im Hinblick auf ein öffentliches Kaufangebot ihre Anwendung. Eine Einschränkung ist also nur im Zusammenhang mit einer Übernahme gegeben. Die Norm ist bezüglich Tatbestand vom Regelungszweck her klar gefasst, aber dennoch genügend offen gestaltet, um auch künftige Neuschöpfungen der Finanzfachleute zu erfassen. Der Tatbestand der Norm erklärt das Ergebnis einer Transaktion, die Übertragung von Aktien der Zielgesellschaft, zu seinem zentralen Element, und zwar unabhängig davon, ob diese Übertragung rechtlich abgesichert ist oder aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zweckmässig erfolgt respektive ökonomisch sinnvoll ist.
Das Ziel ist im Fokus und nicht der Weg dorthin und die entsprechende Motivation. Die Regelung führt im Umfeld einer Übernahme, wo Informationen bezüglich des Aktionariates besonders wichtig sind, zusammen mit den anderen Offenlegungsregeln zur nötigen grossen Transparenz. Mittelbar führt die Regelung dazu, dass eine den Publikumsaktionären schädigende Vorverteilung der Übernahmeprämie praktisch unterbunden wird. Durch die Schaffung einer grösstmöglichen Transparenz mittels dieser indirekten Zurechnung von Aktien muss in einem frühen Stadium eine Offenlegung stattfinden. Das wird es schwierig machen, die Übernahmeprämie durch Options- und Swapgeschäfte oder Ähnliches vorgängig an den Publikumsaktionären vorbei zu verteilen. Der Regelungsadressat ist ausschliesslich der Übernahmeinteressent respektive der Anbieter. Mithin besteht kein Sanktionsrisiko für andere professionelle Marktteilnehmer. Die Regelung ist zielführend und dennoch moderat.
Mittelbar, das heisst durch erhöhte Transparenz, sollte auch sichergestellt sein, dass die Übernahmeprämie nicht institutionellen Marktteilnehmern zugute kommt, sondern den Publikumsaktionären. Die Zurechnung der sogenannten parkierten Aktien beim Übernahmeinteressenten folgt einer einfachen umsetzbaren Regel. Der indirekte Erwerb als solcher ist bereits in der Verordnung der EBK geregelt. Trotzdem ist die gesetzliche Grundlage jetzt auch rasch zu schaffen. Die EBK hat in den letzten Monaten gezeigt, dass sie auf ihrer Verordnungsstufe bei vorliegenden Problemen keinen zwingenden Handlungsbedarf erkennen mag. Dies vermag auch die jetzt auf Druck von aussen in Gang gesetzte Verordnungsanpassung nicht abschliessend zu korrigieren. Es liegt ein Problem vor uns, welches offensichtlich auf Gesetzesstufe zu regeln ist und bei dem niemandem ein Interpretationsspielraum zu gewähren ist. Die Angelegenheit ist wichtig und schwerwiegend, sodass ich mich hier nicht auf die Verordnungsebene alleine verlassen will; dies auch angesichts der diesbezüglichen, für mich bisher schwer nachvollziehbaren Zurückhaltung der EBK. Noch einmal: Der Grundgedanke dieser vorgeschlagenen Zusatzregelung ist nicht der uns unterstellte Heimatschutz - dagegen verwahre ich mich -, sondern es geht einzig und allein um die Absicht, zusätzliche Transparenz zu schaffen.
Das beschriebene Problem ist akut, und ich bitte Sie, nicht nur zuzustimmen, sondern eben auch der Dringlichkeit Ihre Zustimmung zu geben.