Lexipedia

preparatory:AB 71782

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2007-03-12

Wortprotokoll

Die Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und den EU- bzw. Efta-Mitgliedstaaten bleiben von den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens unberührt. Das sind zwei verschiedene Dinge.

Das Freizügigkeitsabkommen bewirkt insbesondere keine Änderung der in den Doppelbesteuerungsabkommen festgelegten Begriffsbestimmungen, die definieren, was ein Grenzgänger ist. Indem die Definition des Grenzgängers in den einzelnen Doppelbesteuerungsabkommen keine Änderung erfährt, bleibt die Umschreibung oder die Auslegung dieses Begriffes auch in Fällen, in welchen dieser weder im Doppelbesteuerungsabkommen noch in einem Zusatzabkommen klar definiert ist, ausschliesslich eine Frage der Anwendung des betreffenden Doppelbesteuerungsabkommens. Aus diesem Grund ergibt sich eben auch dort, wo eine solche ausdrückliche Umschreibung fehlt, keine Änderung gegenüber dem geltenden Recht.

Kurz gesagt: Zwischen der Grenzgängerbesteuerung und den Zinsbesteuerungsabkommen besteht kein Zusammenhang.