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Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2007-03-12

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2007-03-12

Wortprotokoll

Die verschiedenen Vorstösse im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuerreform kommen natürlich beidseits, vom Parlament und vom Bundesrat her, etwas ungelegen, weil wir, wie gesagt wurde, jetzt bereits mitten im Reformprozess stecken. In solchen Situationen ist die Vernehmlassung in der Regel dazu da, Ideen einzubringen; Motionen behandelt man eigentlich eher vorher. Deshalb gibt es hier jetzt gewisse Grauzonen, wofür ich aber durchaus Verständnis habe.

Wir haben den Motionen im Vorfeld dieser Reform zugestimmt, auch wenn sie vielleicht nicht hundertprozentig auf der Linie der Projekte des Bundesrates lagen, weil wir uns gesagt haben, es sei eigentlich willkommen, aus dem Parlament für ein schwieriges Vorhaben Unterstützung zu erhalten, das am Ende vom Parlament getragen werden müsse, wenn es Erfolg haben wolle. Deshalb hat der Bundesrat im Vorfeld dieser Reform der Mehrwertsteuer eigentlich alle Ideen unterstützt, welche in Richtung der heutigen Vorlage gingen, allerdings mit Ausnahmen. Eine Ausnahme werden wir nachher noch behandeln, es ist eine Motion, welche die Besteuerung des Endkonsums als einziges Steuerziel zum Inhalt hat. Diese Motion lehnen wir ab, weil sie im Zusammenhang mit der Taxe occulte Ausfälle in Milliardenhöhe bewirken würde. Deshalb haben wir darin von Anfang an eine grosse Gefahr gesehen und haben gesagt, das sei eine Unterstützung, die eigentlich für unser Projekt nicht willkommen sei, weil das nicht der Stossrichtung der Mehrwertsteuer-Vernehmlassungsvorlage entspreche.

In der Zwischenzeit liegt diese Vorlage vor, sie enthält drei Modelle. Das erste Modell umfasst die etwa fünfzig Änderungen im Zusammenhang mit der Struktur des Gesetzes im Hinblick auf Rechtssicherheit, im Hinblick auf Vereinfachungen, im Hinblick aber auch auf gewisse materielle Änderungen, im Hinblick auf Transparenz und Kundenfreundlichkeit. Bei diesem Modell bleibt es beim Alten, was die Sätze betrifft. Ein zweites Modell hat ebenfalls diese fünfzig Änderungen zur Basis, nur schlagen wir dort einen Einheitssatz vor und als Untervariante das Ausklammern des Gesundheitswesens. Das dritte Modell fusst ebenfalls auf der Basis dieser fünfzig Gesetzesanpassungen und hat dann zwei Sätze.

Jetzt ist dieser ganze Prozess aber nicht auf die Reform, auf die Revision des Mehrwertsteuergesetzes, fokussiert, sondern wir haben eigentlich drei Etappen gewählt. Die erste Etappe konnte die Steuerverwaltung von sich aus bewältigen. Sie hat nämlich eine Reihe von Praxisänderungen zur Vereinfachung und zur Erleichterung der Abwicklung der Mehrwertsteuer vorgenommen, um sie kundenfreundlicher zu machen. In einer zweiten Etappe musste sodann eine Anpassung auf der Stufe der Verordnung zum Mehrwertsteuergesetz vorgenommen werden. Das geschah im Juli des letzten Jahres. Jetzt sind wir in der dritten Etappe.

Nun zu den Vorschlägen: Was die Motionen betrifft, kann ich sagen, dass Sie die wesentlichen Inhalte, die dort verlangt werden, in der Vernehmlassungsvorlage finden werden:

1. Mit dem Ausbau der Saldosteuersätze kann der administrative Aufwand bei den Steuerpflichtigen ganz enorm reduziert werden.

2. Wir sehen vor, die drei verschiedenen Mindestumsatzgrenzen von heute, welche die Steuerpflicht überhaupt erst auslösen, auf eine einzige von 100 000 Franken zu vereinheitlichen. Das ist einerseits eine Vereinfachung, andererseits werden dadurch kleinere Unternehmen mit wenig Umsatz entlastet. [PAGE 202]

3. Wir haben in der Vernehmlassungsvorlage eine ganze Reihe von sogenannt weiteren Reformmöglichkeiten zur Diskussion gestellt, die zeigen, wie man den administrativen Aufwand vermindern kann: die Verkürzung von Verjährungsfristen; die Frage, ob wir eine Selbstveranlagung durch eine stärkere Mitwirkungspflicht der Steuerverwaltung einführen sollen; die Frage einer allgemeinen Öffnung der Nachweis- und Beweismöglichkeiten für den Steuerpflichtigen; auf der Ebene des Bundesrates - davon war vorhin die Rede - die Anpassung der Verordnung zum Mehrwertsteuergesetz.

Die Praxis hat übrigens gezeigt, dass diese Anpassung - es ist noch gar nicht lange her, wir haben es letzten Sommer gemacht - in der Tat erhebliche administrative Erleichterungen für die Unternehmen und damit eine Erhöhung der Rechtssicherheit bringt; das bestätigt uns auch die Wirtschaft. So muss z. B. jetzt eine Rechnung - das ist das, was Herr Müller vorhin gesagt hat - nicht mehr exakt mit den Namen und Adressen des Leistungserbringers und des Leistungsempfängers versehen sein, die im Mehrwertsteuerregister eingetragen sind. Wir haben auch eine Anzahl Fälle von mangelhafter Einhaltung von gesetzlichen Formvorschriften herabgestuft, in dem Sinn, dass sie keine Nachteile mehr für die Steuerpflichtigen nach sich ziehen.

Die Frage von Herrn Lustenberger möchte ich nicht präzise beantworten. Ich glaube, man kann sicher sagen - das gilt allgemein -, dass Gesetze ex nunc, also für die Zukunft, und nicht rückwirkend Geltung haben. Ich kann aber nicht sagen, wie man hängige Verfahren behandelt. Ich nehme diese Frage jedoch mit und würde sie lieber bei anderer Gelegenheit präzise beantworten, als jetzt hier gewissermassen zu improvisieren.

Aus diesen Gründen sind wir der Meinung, dass man diese Motionen, die jetzt gewissermassen in Verarbeitung sind, durchaus annehmen kann; sie bilden - mit einer Ausnahme, auf die wir vermutlich später noch zu sprechen kommen werden - nach wie vor eine willkommene Unterstützung für das Projekt der Reform der Mehrwertsteuer.