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Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2007-03-12

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2007-03-12

Wortprotokoll

Der Motionär möchte, dass Massnahmen ergriffen werden, damit Steuerpflichtige durch einen Wohnsitzwechsel nicht sofort steuerliche Vorteile haben, sondern nur schrittweise von solchen profitieren. Wenn [PAGE 195] also jemand aus dem Kanton A in den Kanton B zieht, soll er in Schritten von den Vorteilen im Kanton B profitieren, sofern die Steuern dort tiefer sind. Das soll aber nur für Personen gelten, die durch den Wohnsitzwechsel von sehr hohen Steuereinsparungen profitieren würden - die Rede ist von mehr als 100 000 Franken.

Diese Motion ist ein Paradebeispiel für die Verkomplizierung des Steuersystems. Denn unter einem solchen Regime müsste bei jedem Wohnsitzwechsel zuerst eine Vergleichsrechnung erstellt werden. Anhand dieser Vergleichsrechnung müsste man herausfinden, ob die steuerpflichtige Person überhaupt mehr als 100 000 Franken einsparen würde. Wäre sie von der Massnahme betroffen, müsste sie anschliessend sowohl im Wegzugskanton als auch im Zuzugskanton eine Steuererklärung ausfüllen. Damit hätten wir ein kompliziertes, mehrstufiges Verfahren: zuerst Erwahrung der 100 000 Franken, dann Steuererklärung im Kanton A und dann Steuererklärung im Kanton B. Das kompliziert die Sache natürlich rundum.

Es gibt aber noch einen zweiten Punkt, weswegen diese Motion abgelehnt werden sollte, und der scheint mir noch fast wichtiger als der erste. Durch diese Massnahme würden nämlich in einem Kanton Zuzüger und seit längerer Zeit Niedergelassene unterschiedlich behandelt. Damit würde die Niederlassungsfreiheit eingeschränkt. Denn diejenigen, die in einem Kanton wohnen, sind vom Moment der Wohnsitznahme an verpflichtet, Steuern zu erbringen. Wenn wir hier Fristen einführen und Unterschiede ermitteln, gibt es unterschiedliche Steuersysteme für gleich zu behandelnde Personen. Das würde die Niederlassungsfreiheit und die Steuergerechtigkeit einschränken. Die Niederlassungsfreiheit ist aber ein verfassungsmässiges Recht, das aus steuerrechtlichen Gründen nicht eingeschränkt, ja nicht einmal erschwert werden darf.

Der Bundesrat kann diese Motion nicht unterstützen und beantragt dem Parlament, sie abzulehnen.