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Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2007-03-12

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2007-03-12

Wortprotokoll

Ich glaube einleitend sagen zu dürfen, dass die Schweiz im Bereich der Bekämpfung von Verbrechen, Kriminalität, Geldwäscherei, Terrorismus und grenzüberschreitenden Delikten ihre Hausaufgaben sehr wohl - und immer pünktlich und gründlich - gemacht hat. Das Bankgeheimnis ist von einer Anzahl von strengen Vorschriften umgeben, genauso wie die Geldwäschereigesetzgebung. Wir sind uns einig, dass die Schweiz diesbezüglich international gut dasteht.

Der Unterschied zwischen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung ist klar. Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt; Steuerhinterziehung wird bestraft, sie wird verfolgt, sie wird mit Bussen und mit Strafsteuern geahndet. In der geltenden Rechtsordnung unseres Landes wird also die Steuerhinterziehung in keiner Art verharmlost. Die geltenden Steuergesetze gehen alle davon aus, dass die Steuerhinterziehung strafbar ist, und die gesetzlich verankerten Strafrahmen sollen empfindlich hohe Bussen beinhalten.

Bei den direkten Steuern wird sodann zwischen einfacher Steuerhinterziehung und Steuerbetrug unterschieden. Steuerbetrug ist ein Betrug, der mit Urkundenfälschung verursacht wird. Die Steuerhinterziehung wird demgegenüber als eine Übertretung behandelt. Sowohl die vollendete wie auch die versuchte Steuerhinterziehung sind aber unter Strafe gestellt, sie werden von den Steuerbehörden verfolgt und nachher geahndet. Bei der Steuerhinterziehung ist - anders als beim Vergehenstatbestand des Steuerbetruges - der Einsatz von Zwangsmitteln grundsätzlich nicht möglich. Einzig bei fortgesetzter Hinterziehung grosser Steuerbeträge sieht der Bundesgesetzgeber besondere Untersuchungsmassnahmen vor, sie werden gelegentlich auch eingeleitet und benutzt. Sie können gestartet werden, wenn ich als Departementsvorsteher auch zustimme; solche Fälle kommen immer wieder vor. Durchzuführen sind sie dann von der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Diese besonderen Untersuchungsmassnahmen ermöglichen den Einsatz von Zwangsmitteln; dann kann man Zwangsmittel einsetzen. Solche Zwangsmittel sind im Übrigen bei den vom Bund erhobenen indirekten Steuern und Abgaben - also bei der Mehrwertsteuer, bei Zollabgaben - bei sämtlichen Steuerstraftatbeständen möglich, also nicht nur bei Abgabebetrug, sondern in diesen Fällen eben auch schon bei der Steuerhinterziehung.

Nun hat man im Jahr 2004 eine Expertenkommission gegründet, die sich eingehend mit dem Steuerstrafrecht auseinandergesetzt hat. Diese Kommission ist zum Schluss gekommen, dass an der Zweiteilung bezüglich einfacher Steuerhinterziehung einerseits sowie Steuer- und Abgabebetrug andererseits festzuhalten sei. Ferner sei die unterschiedliche Verfahrensregelung hinsichtlich der Einkommens- und Vermögenssteuern sowie der indirekten Steuern und Abgaben aufrechtzuerhalten. Die Unterscheidung macht im Übrigen auch im Lichte der internationalen Rechtshilfe durchaus Sinn. Das Rechtshilfegesetz (IRSG) sieht nämlich vor, dass Rechtshilfe bei fiskalischen Delikten nur bei Steuer- oder Abgabebetrug gewährt wird, nicht aber bei der Steuerhinterziehung. Es entspricht einer bewährten Tradition der schweizerischen Rechtsordnung, dass internationale Rechtshilfe und somit die Öffnung des Bankgeheimnisses, auf das sich auch der Motionär jetzt ausdrücklich bezieht, eben grundsätzlich nur bei Steuer- und Abgabebetrug gewährt werden.

Mit dem am 1. Juli 2005 in Kraft getretenen Zinsbesteuerungsabkommen, in dessen Vorfeld wir intensive [PAGE 198] Verhandlungen mit der EU geführt haben, sowie mit den weiteren zwischen der Schweiz und der EU beschlossenen Abkommen - ich nenne namentlich Schengen/Dublin und das Abkommen zur Betrugsbekämpfung - ist das Bankgeheimnis im Bereich der direkten Steuern auch seitens der EU bestätigt und faktisch damit eben auch gestärkt worden. Es wäre dem Stimmbürger nur schwer beizubringen, weshalb das im Rahmen dieser zähen Verhandlungen zugunsten unseres Finanzplatzes verteidigte System jetzt plötzlich aufgegeben werden sollte.

Weil die Steuerhinterziehung bereits heute unter Androhung empfindlicher Bussen steht und das geltende System nur aufrechterhalten werden kann, wenn die Steuerhinterziehung weiterhin als Übertretungstatbestand sanktioniert wird, beantragt der Bundesrat, diese Motion abzulehnen. Er tut dies aber auch zum Schutze unseres Finanzplatzes. Denn die Reputation unseres Finanzplatzes lebt natürlich einerseits vom Bankgeheimnis, aber andererseits auch vom Schutz des Bankgeheimnisses - und dieser Schutz ist ein gegenseitiger. Diese Grundlagen unseres Finanzplatzes wollen wir nicht mit einer solchen Motion gefährden.

Das sind die Gründe, weshalb der Bundesrat Ihnen empfiehlt, die Motion abzulehnen.