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Gadient Brigitta M. · Nationalrat · 2007-03-12

Gadient Brigitta M. · Nationalrat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2007-03-12

Wortprotokoll

Im Namen der Minderheit der GPK beantrage ich Ihnen, diese Motion abzulehnen. Allein aus politischen Gründen zu legiferieren ist immer schlecht. Aber im Fall der Nationalbank wäre dies nicht nur schlecht, sondern vielmehr inakzeptabel und gefährlich.

Worum geht es? Die Mehrheit der GPK beanstandet, dass die Ausschüttung nicht mittelfristig, sondern innerhalb von drei Monaten erfolgt ist. Die Verstetigungsregel in Artikel 31 Absatz 2 des heutigen Nationalbankgesetzes besagt, dass das Finanzdepartement und die Nationalbank für einen bestimmten Zeitraum die Höhe der jährlichen Gewinnausschüttungen an Bund und Kantone vereinbaren, mit dem Ziel, diese mittelfristig zu verstetigen. Das stimmt. Die Aufnahme dieser Bestimmung war nicht zuletzt ein Anliegen der Kantone, mit dem Hintergrund, ihre Planungssicherheit zu erhöhen und die Budgetierung zu vereinfachen.

Den vorliegenden Fall erfasst nun diese Regel entgegen der Darlegung der Kommissionsmehrheit aber eben gerade nicht. Dies ist sehr einfach zu begründen: Beim Golderlös handelt es sich um ein Sondervermögen, das durch die Auflösung von stillen Reserven auf dem Gold entstand. Entsprechend wurde es auch separat ausgewiesen. Die Höhe [PAGE 187] dieses Sondervermögens war schon seit Längerem bekannt, sodass die Planungssicherheit für die Kantone gegeben und eine Verstetigung zur Vermeidung von Unsicherheit nicht nötig war. Weil somit eine Glättung der Gewinnausschüttung das im Gesetz vorgesehene Ziel nicht erreicht hätte, bestand auch keine Rechtsgrundlage, dieses Sondervermögen bei der Nationalbank zurückzuhalten.

Die Frage, wie das Geld ausgeschüttet werden sollte, war zudem in einer Arbeitsgruppe mit Vertretern des Finanzdepartementes, der Nationalbank und der Kantone diskutiert worden. Insbesondere die Kantone als Hauptbegünstigte hatten sich damals für eine rasche Substanzausschüttung ausgesprochen. Sie waren also nicht nur informiert, sondern aktiv an der Vorbereitung der Gewinnausschüttung beteiligt.

Noch einmal ganz deutlich: Der Bund und die Nationalbank haben Artikel 31 Absatz 2 des Nationalbankgesetzes nicht verletzt, indem sie diesen einmalig hohen Betrag aus der Realisierung der stillen Reserven nicht in die Verstetigung der Gewinnausschüttung einbezogen haben. Diese Auffassung wird im Übrigen nicht nur vom Gutachter der GPK, sondern auch von den Juristen der Verwaltung und der Nationalbank bestätigt. Es besteht somit überhaupt keine Notwendigkeit, ja, es wäre falsch, die Kompetenzen und Möglichkeiten der Nationalbank in diesem Bereich für allfällige künftige Fälle zu beschränken und gar noch das Parlament dafür einzuschalten.

Ich bitte Sie noch einmal, diese Motion abzulehnen.