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Metzler Ruth · Bundesrat · 2000-09-19

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2000-09-19

Wortprotokoll

Ich darf vorerst hier noch einmal festhalten, dass es nicht Sache des Bundesrates ist, Urteile des Bundesgerichtes inhaltlich zu würdigen - das auch noch einmal im Hinblick auf den konkreten Wunsch, der soeben von Herrn Hess formuliert wurde. In dem vom Interpellanten kritisierten Entscheid ging es nicht um die Beurteilung der Strafbarkeit, sondern allein um die Frage, ob das Verfahren in Bezug auf das Urteil aus dem Jahr 1986, das rechtskräftig war, wieder aufzunehmen sei.

Für eine Wiederaufnahme des Verfahrens müssen erhebliche neue Tatsachen und Beweismittel beigebracht werden, und das Bundesgericht hat den insoweit abweichenden Entscheid der Vorinstanz geschützt. Unabhängig davon hat das Bundesgericht im Übrigen in einem Nebensatz selber bestätigt, dass Professor Walther Hofer ein anerkannter Kenner des Nationalsozialismus sei. Die Rechtssicherheit gebietet, dass rechtskräftige Urteile nur unter vergleichsweise strengen objektiven Voraussetzungen aufgehoben werden dürfen. Die in Artikel 20 der Bundesverfassung garantierte Wissenschaftsfreiheit kann die Anforderung an eine Revision, d. h. die Anforderung an das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen, nicht vermindern.

Demgegenüber spielt dieses Grundrecht unbestrittenermassen eine wichtige Rolle, wenn es um Ehrverletzungsdelikte geht. Hier ist stets eine, zuweilen sehr heikle, Abwägung mit den tangierten Persönlichkeitsrechten vorzunehmen. Diese Abwägung kann indessen nur gestützt auf die konkreten Umstände des Einzelfalls durch den Richter vorgenommen werden. Sie lässt sich nicht durch den Gesetzgeber vorwegnehmen. Der Umstand, dass ähnliche Sachverhalte durch verschiedene Gerichte zuweilen abweichend beurteilt werden, stellt die Rechtssicherheit noch nicht infrage. Entscheidend ist, dass - wie das in unserem Land der Fall ist - Rechtsmittel zur Verfügung stehen, die der Ausbildung einer kohärenten höchstrichterlichen Rechtsprechung dienen.

Der Bundesrat hätte die Forschung von Herrn Professor Hofer im Rahmen dieser Interpellation würdigen sollen, wurde von Ihrer Seite gefordert. Der Bundesrat hat im Rahmen seiner Interpellationsantwort keine umfassende Würdigung der wissenschaftlichen Arbeit von Herrn Professor Hofer [PAGE 512] vorgenommen. Diese umfassende Würdigung kann ich auch heute mündlich nicht vornehmen. Ich möchte Sie trotzdem darauf hinweisen: Es mag für Herrn Professor Hofer, dem grosse Verdienste in der historischen Erforschung des Nationalsozialismus zukommen, sehr schwierig sein, diesen Entscheid des Bundesgerichtes zu akzeptieren. Aber die Nichteinmischung des Bundesrates hat nichts, wirklich gar nichts mit irgendwelchen Sympathien für rechtsextreme oder nazistische Gruppen oder Ideologien zu tun und kann auch nicht so ausgelegt werden. Ich weise somit den Vorwurf von Herrn Dettling, dass das einer mangelnden Glaubwürdigkeit im Kampf des Bundesrates gegen den Rechtsextremismus gleichkomme, ganz ausdrücklich zurück. Ein solcher Vorwurf darf in diesem Saal nicht stehen bleiben. Der Bundesrat hat sich bekanntlich klar dazu geäussert, wie er gegen jegliche rechtsextremistische oder neonazistische Gewalt und gegen jegliche Widerrechtlichkeit vorzugehen gedenkt.

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