Leuthard Doris · Bundesrat · 2007-03-14
Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2007-03-14
Wortprotokoll
Tierschutz ist - wie auch die ökologischen Ziele - zweifellos ein wichtiger Bestandteil der Schweizer Agrarpolitik. Er hat auch dazu beigetragen, dass wir heute hochwertige Produkte haben und dass die Konsumenten diese Produkte schätzen und einen hohen Preis dafür bezahlen. Insofern sollten wir diese Bestimmungen nicht aufweichen. Der Bundesrat hat die beiden Artikel daher nicht von sich aus in die Diskussion gebracht, er opponiert aber auch nicht gegen den Streichungsantrag, und zwar aus folgenden Überlegungen: Es wurde zu Recht eine Diskussion über die Frage geführt, ob bei einer Streichung der Bestimmung zu den Höchstbeständen die Gefahr bestünde, dass die Betriebe die Dimensionen von Grossbetrieben annähmen und Tierfabriken entstünden. Das muss man sich wirklich gut überlegen.
Allerdings ist die Situation so - es wurde gerade auch von Frau Graf und Frau Marty Kälin gesagt -, dass 99 Prozent der 32 000 Betriebe mit Tierhaltung eine Anzahl von Tieren haben, die unter 60 Prozent des jeweiligen Höchstbestandes liegt. Die Situation ist also die, dass die heutige Begrenzung von den Betrieben nicht ausgereizt wird, sondern man sich in einem sehr bescheidenen Rahmen bewegt. Die meisten Betriebe bevorzugen offenbar die kleinräumige Produktion, die Produktion mit weniger Tieren, weil sie der Meinung sind, dass man damit eine gute Qualität erreicht und dass mehr Tiere gar nicht nötig sind. Die Frage ist jetzt: Besteht bei der Aufhebung dieser Bestimmung - da man sich schon heute in einem bescheidenen Rahmen bewegt - wirklich das Risiko, dass sich die Tierbestände plötzlich verdoppeln? Der Bundesrat meint, dass dieses Risiko eigentlich nicht sehr gross sei, weil wir effektiv in zahlreichen Bestimmungen - vom Gewässerschutzgesetz und dem Umweltschutzgesetz über die Luftreinhalte-Verordnung und das Tierschutzgesetz bis hin zum Raumplanungsgesetz und den Bestimmungen über Hofdüngerabnahmeverträge - ein sehr weit gespanntes Netz an Schutzbestimmungen haben, die garantieren, dass Tiergesundheit und Tierschutz ernst genommen werden und dass die Ziele, die wir mit den Artikeln 46 und 47 verfolgen, in der Praxis umgesetzt werden können.
In der EU gibt es keine vergleichbaren Vorgaben. Die meisten EU-Staaten kennen keine Höchstbestände, sondern verlassen sich auch in dieser Frage auf analoge Bestimmungen in Spezialgesetzgebungen, etwa im Gewässerschutzgesetz. Seit die Diskussion über die "AP 2007" geführt wurde - das muss man korrekterweise auch anfügen -, haben wir natürlich ein höheres Schutzniveau installiert: über das Tierschutzgesetz und insbesondere aber auch über Verordnungen, in denen wir dem Tierschutz ein grösseres Gewicht gegeben haben. Diese Bestimmungen blieben natürlich in Kraft und würden nicht ausgehöhlt, wenn Sie die Artikel 46 und 47 streichen würden.
Ob das politisch klug ist, ob das ein politisch kluges Signal ist, das Sie damit geben, das ist eine andere Frage; das müssen Sie entscheiden. Der Bundesrat selber war der Meinung, dass wir das nicht explizit brauchen und dass wir mit den heutigen Bestimmungen leben können.
Zu Herrn Weyeneth, der zu Recht die Frage gestellt hat, ob es hier nicht auch Missbrauch gebe, indem man diese Bestimmungen umgehe: Wir haben in der Verordnung Ausnahmen für Betriebe mit Nebenprodukten - etwa Schotte oder Lebensmittelabfälle - und für Betriebsgemeinschaften vorgesehen. Im Vollzug sowohl des Gesetzes wie der Verordnungen ist es tatsächlich zum Teil schwierig, Abgrenzungen zu finden, und wir stellen fest, dass Rechtsformen, die von gewissen Betrieben gewählt werden, eine [PAGE 250] Umgehungsmöglichkeit bringen. Insofern hätten wir im Sinne einer klareren Anwendung, eines juristisch korrekten Gebildes und auch einer Vereinfachung der Administration ein Interesse an der Aufhebung der beiden Artikel, die eben im Vollzug effektive Probleme ergeben, die auch Aufwand verursachen.