Goll Christine · Nationalrat · 2006-09-20
Goll Christine · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2006-09-20
Wortprotokoll
Wir sind bei Artikel 14. In diesem Artikel geht es darum, die Eckpfeiler in Bezug auf die Krankheits- und Behinderungskosten festzulegen. Ich möchte darauf aufmerksam machen, dass die Übergangsbestimmung Artikel 33a - auf Seite 152 der deutschen Fahne - zu diesem Artikel 14 gehört. Wir haben das in der Kommission auch gemeinsam diskutiert. Ich möchte auch festhalten, dass die Mehrheitsfassung bei Artikel 14 Absatz 2 und diese Übergangsbestimmung Artikel 33a neue Vorschläge des Bundesrates waren, die beide erst in der Kommission auf den Tisch gekommen sind. Das heisst also, dass diese Bestimmungen nicht Bestandteil des Vernehmlassungspaketes und auch nicht Bestandteil der Beratungen im Ständerat waren.
Der Bundesrat hat uns vorgeschlagen - dies im Gegensatz zu einer ursprünglichen Fassung, die Sie in der ersten Kolonne finden -, dass neu die Kantone die Kosten bezeichnen sollen, die gemäss Absatz 1 vergütet werden; in Absatz 1 finden Sie eben die Aufzählung all dieser Krankheits- und Behinderungskosten. Wie ist die heutige Praxis? Heute besteht die ELKV, die Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen. Diese ELKV regelt heute im Detail die Höhe dieser Kosten, die angerechnet werden müssen, teilweise auch in einer Bandbreite mit einem Minimal- und einem Maximalbetrag. Aber was das Zentrale ist: Die heutigen Bestimmungen in dieser ELKV stellen sicher, dass sämtliche Personen, die betroffen sind, denen die Krankheits- und Behinderungskosten vergütet werden müssen, gleich behandelt werden. Diese ELKV ist praxiserprobt und stellt die Rechtssicherheit für die Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen sicher.
Das wird sich mit der neuen Bestimmung, die der Bundesrat vorgeschlagen hat und die die Mehrheit akzeptiert hat, ändern, weil neu die Kantone diese Kosten bezeichnen sollen. Das heisst konkret: Die Verordnung, wie sie heute besteht - also das heutige Recht -, wird ausser Kraft gesetzt, und neu werden 26 Kantone 26 verschiedene Ansätze für eben diese Krankheits- und Behinderungskosten definieren können. Das geht in unseren Augen nicht an, und das ist auch der Grund, weshalb wir Ihnen mit dem Minderheitsantrag zu Absatz 2 einen neuen ersten Satz vorschlagen, der zum Ausdruck bringt, was heute mit der ELKV eigentlich bereits geregelt ist, nämlich dass der Bund die Kosten bezeichnet, die nach Absatz 1 vergütet werden können. Was wir nicht infrage stellen, ist, dass die Kantone selbstverständlich einen Handlungsspielraum behalten sollen. Die Kantone können nämlich die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken. So war es ursprünglich auch in der Fassung des Bundesrates vorgesehen; und so ist es auch nach wie vor in der Fassung der Mehrheit vorgesehen.
Ich möchte Sie also bitten, heute die Gleichbehandlung, wie sie durch die ELKV existiert, nicht fahrlässig infrage zu stellen und deshalb auch festzuhalten, dass weiterhin der Bund gesamtschweizerische Standards setzen und die [PAGE 1255] praxiserprobte ELKV auch bei der Umsetzung des NFA-Projektes nicht einfach beerdigen soll.