Lexipedia

preparatory:AB 72717

Huber Gabi · Nationalrat · Uri · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-09-20

Wortprotokoll

Bei Artikel 4 geht es um die Bemessung der Bundesbeiträge. Der Ständerat hat beschlossen, dass der Kredit des Bundes auf die einzelnen Kantone "nach Massgabe von deren Bevölkerung" aufgeteilt wird statt - wie dies der Bundesrat vorsieht - nach ihrem Anteil an den gesamten anrechenbaren Aufwendungen für Stipendien und Studiendarlehen in den letzten fünf Jahren.

Die Minderheit Nordmann bevorzugt die Fassung des Bundesrates. Die Fassung des Ständerates trägt den Bedenken Rechnung, die der Bundesrat in der Botschaft selbst angeführt hat. Das bundesrätliche Modell hat nämlich den Makel, dass es Aspekte der Aufwandorientierung trägt. Wenn man bei der Verteilung der Bundesmittel auf die anrechenbaren Aufwendungen der Kantone abstellt, ist man wieder bei einer Art ausgabenprozentualer Steuerung angelangt, und indirekt verbleibt eine Beziehung zwischen dem Aufwand der Kantone und dem Beitrag des Bundes.

Im Ständerat erklärte Herr Bundesrat Merz, der Bundesrat könne mit beiden Lösungen leben. Die Unterschiede der finanziellen Auswirkungen beider Lösungen sind minim. In der Kommission wurde uns dazu eine Übersicht, bezogen auf das Jahr 2004, vorgelegt. Die Differenzen für die einzelnen Kantone schwanken zwischen minus 10 Prozent und etwa plus 20 Prozent.

Die Fassung des Bundesrates wurde im Einvernehmen mit den Kantonen ausgearbeitet. Sie würden es bevorzugen, wenn der Verteilschlüssel einen gewissen Bezug zu den effektiven Ausgaben hätte, die angerechnet werden können. Die Kantone argumentieren auch, dass in der NFA bei Verbundaufgaben nicht alle Bundesbeiträge nach der Bevölkerungszahl verteilt werden, sondern dass vielfältige Mechanismen bestehen. Richtig ist, dass es in Artikel 4 Absatz 1 lediglich um den Aufteilungsschlüssel betreffend die Kantone geht. Die Kantone können auch mit der Version des Bundesrates nicht etwa Zugzwang ausüben, damit der Bund mehr ausgeben muss. Der Gesamtbetrag wird vielmehr im Budget festgelegt und dann entweder nach dem Modus des Bundesrates oder nach jenem des Ständerates verteilt.

Die Kommission hat sich mit 13 zu 12 Stimmen bei 2 Enthaltungen der Fassung des Ständerates angeschlossen. Sollten Sie diesem Antrag ebenfalls zustimmen, weise ich noch darauf hin, dass die Absätze 2 und 3 von Artikel 4 überflüssig werden bzw. gestrichen werden können.

Nun liegen Ihnen zwei Anträge Markwalder Bär zu Artikel 4 und Artikel 8a vor. Wie Kollege Parmelin sagte, haben diese Anträge der Kommission nicht vorgelegen. Ich wage aus dem Entscheid der Kommission zu Artikel 8a aber die Schlussfolgerung zu ziehen, dass die Kommission diese Anträge abgelehnt hätte. Die Bestimmungen haben einen Zusammenhang: Bei Artikel 4 Absatz 2 soll den Kantonen der finanzpolitische Anreiz gegeben werden, vermehrt auf Studiendarlehen zu setzen. In Absatz 3 wird ein Gleichgewicht zwischen Stipendien und Studiendarlehen angestrebt. In Zusammenhang mit Absatz 3 wird zu Recht auch noch daran gedacht, dass es vermutlich zwei, drei Übergangsbestimmungen brauchen würde. Wenn wir dann Artikel 8a betrachten, sehen wir, dass ein Systemwechsel angestrebt wird. Studiendarlehen sollen allen offenstehen, unabhängig von der finanziellen Situation der Eltern und unabhängig von der bisherigen Ausbildung.

Das ist in der Tat ein kompletter Systemwechsel. Ich glaube, dass man das nicht einfach so mit zwei Anträgen und ohne Vernehmlassung der Betroffenen einführen kann. Hier [PAGE 1236] braucht es ein Vernehmlassungsverfahren. Es ist vom Sprecher der FDP-Fraktion ja gesagt worden, dass dieses Projekt in einer anderen Vorlage weiterverfolgt werden soll.

Deshalb komme auch ich zum Schluss, dass diese Anträge im Rahmen der Ausführungsgesetzgebung der NFA keinen Platz haben.