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Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2006-09-20

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2006-09-20

Wortprotokoll

Ich glaube, es ist wichtig, eingangs zu sagen, dass es nicht um ein generelles Beschwerderecht geht, und damit das Thema vom Verbandsbeschwerderecht abzugrenzen. Es geht im vorliegenden Fall um Versprechungen, die nötig waren, um die Schwierigkeiten, die sich in der Teilentflechtung zwischen dem Bund und den Kantonen abzeichneten, zu beseitigen. Und wenn Sie das Projekt auf der Zeitachse betrachten, sehen Sie, dass man durchaus sagen kann, dass es schon länger unterwegs ist als die neuesten Entwicklungen in Bezug auf das Verbandsbeschwerderecht, das wie gesagt ohnehin einen etwas anderen Charakter hat.

Um Ihnen das zu zeigen und auch um Ihnen zu zeigen, was unsere Absicht war, gestatte ich mir, in dieser Debatte ausnahmsweise zwei oder drei Sätze aus der Botschaft vorzulesen und Ihnen noch einmal in Erinnerung zu rufen, worum es dem Bundesrat bei der Beschwerde geht: "Wenn eine Behindertenorganisation der Auffassung ist, es sei eine Institution anerkannt worden" - und es geht um diesen Begriff und nur darum: anerkannt worden -, "welche die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, verleiht ihr Artikel 9 das Recht, gegen die Verfügung über die Gewährung der Anerkennung Beschwerde zu erheben .... und diese bis vor Bundesgericht weiterzuziehen .... Hingegen sind diese Organisationen nicht berechtigt, Entscheide betreffend die Verweigerung oder den Entzug der Anerkennung anzufechten, denn damit würde ihnen ein Beschwerderecht eingeräumt für den Fall, in dem die Hauptbetroffene selber - nämlich die fragliche Institution - darauf verzichtet hat." Ich glaube, im Sinne dieser klaren Fokussierung auf die Qualität der Behinderteneinrichtungen ist dieses Beschwerderecht letztlich zu verstehen - nicht im Sinne eines generellen Verbandsbeschwerderechtes.

Deshalb ersuche ich Sie, dem Entwurf des Bundesrates zuzustimmen, der mit den Organisationen, mit den Kantonen und allseits abgestimmt ist und sich von einem generellen Beschwerderecht abgrenzt.