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AB 73050

Pfister Theophil · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-09-27

Wortprotokoll

Die Minderheit I (Widmer) und die Minderheit II (Lang) verlangen, dass beim Antrag auf einen Waffenerwerbsschein glaubhaft gemacht werden muss, dass man "sich selbst, andere Personen oder Sachen vor einer tatsächlichen Gefährdung" schützen will. In dieser Formulierung sind zwei ganz schwierige Punkte enthalten. Zum Ersten soll ich als Antragsteller glaubhaft machen, dass eine "tatsächliche Gefährdung" besteht. Dazu kann ich z. B. die Kriminalstatistik der Einbrüche und Gewaltverbrechen verwenden - so stelle ich mir das vor -, die allerdings nicht jedermann zur Hand hat. Diese allgemeine Statistik und auch eine spezielle Statistik aus der Region kann man nun amtlich anerkennen oder auch nicht. Zum Zweiten soll ich mit dem Antrag glaubhaft machen, dass ich eine Waffe benötige, um mich, jemand anders oder eine Sache zu schützen.

Mit solchen Formulierungen ist letztlich alles möglich - oder auch nichts. Je nach Einstellung des Beamten wird der Entscheid so oder anders ausfallen, und der amtlichen Willkür wird Tür und Tor geöffnet. Herr Widmer und Herr Lang haben vorhin den Versuch gemacht, hier eine Definition einzubringen, und Sie haben sicher auch gemerkt, wie schwierig es nachher sein wird.

Der Erwerb einer Waffe, die nicht für den Sport, nicht für die Jagd und nicht für eine Sammlung erworben wird, aber das Gefühl der Hilflosigkeit und der Angst mindern kann, sollte nicht durch einen unverständlichen Verwaltungsentscheid oder eine falsche Gesetzgebung von vornherein ausgeschlossen werden. Natürlich sind legale Waffen im Privatbesitz kaum je das Mittel, um echte Hilfe gegen kriminelle Aktionen zu bringen. Sie sind jedoch eine wertvolle Hilfe in jenen Fällen, in denen der Eindruck einer Gefährdung besteht, ob der Eindruck nun einer tatsächlichen Gefährdung entspringt oder ob es mehr eine Annahme ist. Niemand kann hier eine klare Grenze ziehen. Deshalb ist eine Umschreibung der Bestimmungen zum Ausschluss vom Waffenerwerb die bessere Lösung. Wir finden diese Umschreibung ebenfalls in Artikel 8, und zwar in Absatz 2 Buchstabe c. Da heisst es klar, wer Anlass zur Annahme gibt, dass er sich selbst oder Dritte mit einer Waffe gefährden könnte, dem wird der Erwerb nicht zugestanden.

Diese Formulierung ist sinnvoll und auch richtig. Es ist aber nicht richtig, wenn Gesetze auf eine Formulierung wie die "tatsächliche Gefährdung" abgestützt werden. Eine tatsächliche Gefährdung lässt sich ja letztlich erst nach einem Verbrechen bestätigen. Ich erinnere hier gerne daran, dass eine Waffenerwerbsbewilligung nicht bedeutet, dass jemand diese Waffe auch tragen darf. Dazu wäre eine weiterführende Waffentragbewilligung erforderlich.

Ich bitte Sie darum namens der SVP-Fraktion, die Anträge der Minderheiten I (Widmer) und II (Lang) abzulehnen.