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Widmer Hans · Nationalrat · 2006-09-27

Widmer Hans · Nationalrat · Luzern · Sozialdemokratische Fraktion · 2006-09-27

Wortprotokoll

Was will der Antrag der Minderheit I? Er will, dass die Person - es kann ja auch einmal eine Frau sein -, die einen Waffenerwerbsschein ausser zu Sport-, Jagd- oder Sammelzwecken beantragt, nicht nur einfach einen Erwerbsgrund angeben muss. Der Antrag fordert vielmehr zusätzlich die Angabe eines konkreten Bedürfnisnachweises. Wie ist das zu verstehen? Die antragstellende Person, welche eine Feuerwaffe erwerben will, die nicht zu Sport-, Jagd- oder Sammelzwecken bestimmt ist, soll glaubhaft machen können, dass sie eine Waffe benötigt, um sich selbst, andere Personen oder Sachen vor einer tatsächlichen Gefährdung zu schützen.

Welche Antragstellenden betrifft diese Zusatzformulierung, und welche sind davon nicht betroffen? Betroffen sind nur jene, welche eine Feuerwaffe nicht zu Sport-, Jagd- oder Sammelzwecken beantragen. Von der Person, die also einen Waffenerwerbsschein zu Sport-, Jagd- oder Sammelzwecken beantragt, wird weder die Angabe des Erwerbsgrundes noch die konkrete Bedürfnisnachweisleistung verlangt.

Welches ist nun die Absicht meines Antrages, welches seine tiefere Begründung? Der Erwerb von Feuerwaffen ausserhalb der Bereiche Sport-, Jagd-, Sammeltätigkeit muss höheren Sicherheitsstandards genügen; dies ganz einfach deshalb, weil die Feuerwaffe ein gefährliches Ding ist. Dieses Ding darf nur in einem genau umschriebenen Zusammenhang abgegeben werden, es ist sozusagen "rezeptpflichtig".

Bei der Abgabe im Zusammenhang mit einer Sport-, Jagd- oder Sammeltätigkeit muss der Apotheker, um beim Bild zu bleiben, keine weiteren Nachfragen mehr stellen, wohl aber, wenn jemand kommt, der ausserhalb der genau umschriebenen Bereiche eine Rezeptur will. In diesem Fall muss, so verlangt es bereits der vorliegende Entwurf, bezüglich des Erwerbsgrunds - dieser kann einen sehr allgemeinen Charakter haben - nachgefragt werden, was aber nicht genügt. Es braucht noch etwas mehr: eben den konkreten Bedürfnisnachweis. Die beantragende Person muss glaubhaft machen können, dass sie die Feuerwaffe braucht, entweder - ich habe es gesagt - um sich selbst oder um andere Personen oder um Sachen vor einer tatsächlichen Gefährdung zu schützen. Der Hinweis auf eine nur mögliche Gefährdung wird dabei nicht reichen. Es muss eine Gefährdung sein, die nicht nur im Bereich der Vorstellungen besteht, etwa von Menschen, die psychisch krank sind und beispielsweise an Verfolgungswahn leiden. Es muss vielmehr eine tatsächliche Gefährdung geltend gemacht werden können.

Der Antrag ist, wie der Vergleich mit der Abgabe von gefährlichen Medikamenten zeigt, nicht einfach der Ausdruck unsinnigen Verbietens, sondern der differenzierten Verantwortung. Er schränkt nämlich keineswegs die Verantwortung der Sportschützen, der Jäger und der Sammler ein, er schränkt nicht einmal die Selbstverantwortung von Menschen ein, welche eine tatsächliche Gefährdung geltend machen können. Sie bekommen ja den Waffenerwerbsschein ebenfalls, und sie müssen - einmal im Besitze der Feuerwaffe - genauso wie die übrigen Kategorien der Jäger, der Sportschützen und der Sammler selbst Verantwortung tragen.

Ich bitte Sie, im Sinne dieser differenzierten Verantwortung, die hier das Motiv ist - und nicht das Verbieten -, dem Antrag der Minderheit I zuzustimmen.