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Blocher Christoph · Bundesrat · 2006-09-27

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2006-09-27

Wortprotokoll

Die Minderheit möchte hier die Repetierschrotflinten als verbotene Waffen erklären und somit den Seriefeuerwaffen gleichstellen, die verboten sind. Nun, was ist das, eine Repetierschrotflinte, die man auch als Pump Action Gun bezeichnet? Diese Waffe ist bisher nirgends im Gesetz speziell erwähnt, ist aber heute wie die anderen Feuerwaffen der Waffenerwerbsscheinpflicht unterstellt. Dies entspricht auch der Schengener Regelung und den entsprechenden Regelungen anderer Staaten, die die Schengen-Vorschriften erfüllen. Es gibt derzeit keine Hinweise, dass diese Waffen in der Realität besonders häufig oder mehr als andere Waffen für kriminelle Zwecke missbraucht würden. Entsprechende Darstellungen - darum sind sie auch so plastisch ausgeführt worden - kennt man vor allem aus Film und Fernsehen, weil sich damit besonders gut Gangsterfilme herstellen lassen. Denn bei Repetierschrotflinten müssen Sie nicht von Hand nachladen, das ist der grosse Unterschied.

Nach Auffassung des Bundesrates ist es nicht notwendig, diesen Waffentyp nach Artikel 5 als eine verbotene Waffe den Seriefeuerwaffen oder militärischen Abschussgeräten [PAGE 1364] gleichzustellen, die natürlich ein weit grösseres Gefährdungspotenzial aufweisen. Pump Action Guns haben wohl eine höhere Feuerkraft im Einzelschuss als ein Repetiergewehr, und da kein Handwechsel zum Nachladen erforderlich ist, sind sie natürlich schneller bereit für den zweiten Schuss. Sie sind aber viel eher mit den halbautomatischen Feuerwaffen zu vergleichen, die ebenfalls der Waffenerwerbsscheinpflicht unterstellt sind. Das ist hier die neue Regelung, die auch den Schengen-Vorschriften entspricht. Diese gesetzliche Regelung ist technisch begründet, sie ist sinnvoll und weist die Waffe aufgrund ihres Gefährdungspotenzials jener Waffenkategorie zu, die ihr entspricht. Deshalb sind diese Waffen waffenerwerbsscheinpflichtig.

Das Verbot der militärischen Abschussgeräte - es kommt hinten auch noch vor - ist aus systematischen Gründen neu in Buchstabe b enthalten.

Darum bitten wir Sie, hier der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.