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Blocher Christoph · Bundesrat · 2006-09-27

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2006-09-27

Wortprotokoll

Sie haben aus der Debatte bereits gehört, wo die verschiedenen Interessen sind und wie weit auseinander hier die Ansichten über Waffen und Waffenbesitz liegen. Die einen möchten, das ist am extremsten, Waffen zu Hause überhaupt verbieten. Andere möchten dies so weit regulieren, dass es quasi einem Waffenverbot gleichkommt. Wieder andere finden, es müsste eigentlich jedem Einzelnen ganz freistehen, eine Waffe zu besitzen und verantwortungsvoll damit umzugehen. Eine vierte Richtung sagt: Nein, wir regulieren die Waffen so, dass man eben die Gefährlichkeit des Instrumentes in den Griff bekommt. Das zeigen auch die Vorarbeiten. Sie wissen, wir haben zweimal eine Vernehmlassung durchgeführt. Hier sieht man die grossen Extreme.

Ich meine, nach der ständerätlichen Debatte und auch nach der Debatte in der Kommission, dass es hier um einen Entwurf geht, der eine ausgewogene Lösung zwischen diesen Interessen darstellt. Der Entwurf untersagt und verbietet die Waffe nicht von vornherein als Teufelsinstrument, unterschätzt aber auch nicht die Gefährlichkeit des Instrumentes und des Missbrauchs dieses Instrumentes. Es ist schliesslich mit jedem Instrument im Leben so: Auch Dinge, die man für das Allerbeste brauchen kann und brauchen muss und haben soll, kann man immer auch missbrauchen. Das ist die Grundauseinandersetzung auf diesem Gebiet der Waffe oder der Armee. Das ist die Grundfrage der Armee: Sie ist ein grossartiges Instrument für die Sicherung des Friedens und der Sicherheit, aber die Armee kann auch ein teuflisches Instrument sein, wenn man sie missbraucht. So ist es auch mit den Waffen.

Nun ist hier von den Kritikern, von Herrn Lang, dargelegt worden, es sei ein unglaublicher Widerspruch, dass man hier ein Recht auf Waffen statuiere, währenddem man zum Beispiel ein Recht auf Arbeit ablehne. Ein Recht auf Arbeit würde heissen: Jeder hat das Recht, vom Staat eine Arbeit zu bekommen. Wir statuieren kein gleiches Recht auf Waffen, indem jeder das Anrecht hat, vom Staat eine Waffe zu bekommen. Sie sehen, man muss mit solchen Schlagworten aufpassen.

Warum wird hier überhaupt festgehalten, dass der einzelne Bürger das Recht hat, eine Waffe zu besitzen? Das müsste man in einem freiheitlichen Staat, wie wir es sind, ja gar nicht festhalten. Wenn wir dies nicht schreiben würden, hätte der Bürger selbstverständlich das Recht, eine Waffe zu besitzen, denn was nicht verboten ist, ist in diesem Staat erlaubt. Es muss aber festgehalten werden, weil dieses Recht, eine Waffe zu besitzen, eben eingeschränkt wird. Nur durch die Einschränkung wird die Erwähnung des Grundsatzes überhaupt notwendig, sonst müsste er nicht aufgeführt werden.

Nun, das Gesetz geht von einer bestimmten Auffassung von Staat und Bürgern aus, nämlich davon, dass der schweizerische Staatsbürger eine Verantwortung hat, ein verantwortungsvoller Mensch ist und dass er auch eine Waffe zu Hause haben kann und soll, wenn er das für richtig hält. Diese Auffassung stimmt mit der schweizerischen Militärdoktrin, dass jeder Einzelne zu Hause sogar die Waffe und die Munition hat, überein. Wir wollen das hier nicht verbieten. Sie haben von Herrn Banga gehört, wie viele Waffen es gibt. Er sagt, dass allein durch das Militär 1,3 Millionen Waffen abgegeben würden. Sie müssen doch sehen: Die Missbräuche mit den Waffen und namentlich die Missbräuche mit den Militärwaffen sind ausserordentlich selten - ausserordentlich selten. Aber es gibt sie, und darum sieht dieses Gesetz auch Einschränkungen und Massnahmen vor - damit eben solche Missbräuche ganz oder weitgehend unterbunden werden können.

Nun zu dieser Revision, wie sie hier vorliegt. Der Grundsatz ist gegeben. Wir haben unser Waffenrecht wegen Schengen/Dublin bereits stark eingeschränkt und diese Revision des Waffengesetzes indirekt bei der Schengen-Abstimmung bereits abgesegnet, indem wir dort die Gesetzesanpassungen vorgelegt haben. Ich komme darauf nicht mehr zurück. Es gab Anträge, die diese Gesetzesbestimmungen wieder aufheben wollten. Sie wären dann rechtswidrig, weil sie dem Schengen-Vertrag nicht entsprechen; und was vorliegt, ist das, was das Volk bereits abgesegnet hat.

Mit der Revision des Gesetzes sollen nun Lücken geschlossen werden, die sich bei der praktischen Anwendung des noch jungen Gesetzes gezeigt haben. Sie werden geschlossen, und die Prävention beim Missbrauch von Waffen wird verbessert. Das ist die Stossrichtung, und diese haben wir eingehalten. Ein Schwerpunkt der Vorlage ist die Vereinheitlichung der Anwendung des Waffenrechtes, denn das noch junge Waffenrecht, das wir heute haben, hat in den Kantonen zu ganz verschiedenen Interpretationen, Auslegungen [PAGE 1357] und Handhabungen geführt, die natürlich bei der heutigen Mobilität störend sind. Der vorliegende Erlass enthält Neuerungen, die das verhindern sollen; es geht um eine Harmonisierung.

Ein Hauptanliegen unserer Sicherheitsorgane, vor allem der Polizeikorps der Kantone, war es, dass die Soft-Air-, CO2-, Druckluft-, Schreckschuss- und Imitationswaffen, die bislang frei erhältlich waren und nicht der Regelung unterstanden, neu ins Waffengesetz aufgenommen worden sind, wenn sie mit echten Waffen verwechselt werden können oder eine gewisse Mündungsenergie aufweisen. Dieses Anliegen ist vollumfänglich verwirklicht; so, wie ich es sehe, ist es auch nicht umstritten.

Jetzt kommen die schwierigen Abgrenzungsprobleme - ich meine die Regelung bezüglich Messern und Dolchen. Hier sehen Sie immer die Problematik bei einer Sache, die an sich gut ist: Ein Messer ist nichts Böses, ein Dolch auch nicht - wie die Waffe an sich auch nicht -, aber sie können natürlich missbraucht werden; und man schaut, wie man das einschränken kann. Wir haben eine klare Definition vorgenommen. Die bisherigen Kriterien, welche Gegenstände vom Waffengesetz erfasst werden und welche nicht, sind nur schwer verständlich gewesen und haben zu eigenartigen Praktiken, die störend waren, und auch zu Straftaten geführt. Das ist geschehen, weil das Gesetz unklar war.

Zum Handel mit Waffen: Neu ist - und das ist eine der wichtigen Bestimmungen -, dass der anonymisierte Verkauf von Waffen, etwa über das Internet oder durch Inserate, neu verboten wird. Wer eine Waffe verkaufen möchte, soll für die Behörden identifizierbar sein. Das ist eine wichtige Forderung, die auch einzuhalten ist. Diese Einschränkung des Freiheitsrechtes haben wir im Interesse der Sicherheit aufgenommen.

Zum Verbot des missbräuchlichen Tragens gefährlicher Gegenstände: Das ist ein noch weiteres Feld und kann bei extensiver Auslegung natürlich zu eigenartigen Dingen führen: dazu, dass jemand kein Sportgerät mit sich tragen kann, keinen Tennisschläger usw. Das sind grosse Abgrenzungsfragen. Das Verbot des missbräuchlichen Tragens gefährlicher Gegenstände, wie wir es jetzt geregelt haben, gibt der Polizei und den Zollbehörden die Möglichkeit, in der Öffentlichkeit mitgetragene Baseballschläger, Metallrohre, Veloketten und vergleichbare Gegenstände einzuziehen, bevor damit Personen gefährdet und Straftaten begangen werden. Diese Gefährdungen und diese Straftaten sind nämlich, wenn man das europaweit analysiert, viel zahlreicher als die Missbräuche von Waffen. Diese Neuerung stellt ein wichtiges Mittel zur Verhinderung von Gewaltstraftaten dar.

Die für die Prävention von Waffenmissbräuchen wichtige Datenbank über den Entzug und die Verweigerung von Bewilligungen und die Beschlagnahme von Waffen erhält eine gesetzliche Grundlage. Sie hat eine etwas komplizierte Abkürzung, nämlich DEBBWA. Diese Buchstabenseuche ist wahrscheinlich das einzige Negative an dieser Datenbank. Man braucht fast eine Datenbank, um die Abkürzung zu entziffern, aber sie ist nun einmal gängig, wir können keine neue einführen. Bislang existierte nur eine befristete Rechtsgrundlage in der Waffenverordnung. Die Datensammlung soll verhindern, dass Waffen in die Hände von Personen gelangen, bei denen sogenannte Hinderungsgründe bestehen. Es gibt halt Menschen, denen man das Verantwortungsgefühl, das nötig wäre, damit sie eine Waffe tragen könnten, absprechen muss. Solche Hinderungsgründe bestehen also. Es gibt Leute, denen eine Waffe durch die Polizei entzogen worden ist. Diese Leute sollen keine Waffe tragen. All das ist mit dieser Datenbank möglich.

Sie sehen, es geht nie darum, Waffen an sich zu regulieren, sondern man hat immer die Gefährlichkeit, die Gefährdung des Menschen durch eine falsche Benutzung oder durch unerlaubtes Tragen von Waffen im Sinn. Weiter soll in diesem Gesetz ein Datenaustausch zwischen dem Bundesamt für Polizei und dem Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport im Waffenbereich ermöglicht werden. Es ist sinnvoll, dass man das tut, denn am häufigsten bekommen die Leute ja durch die Armee eine Waffe. Einerseits werden mit einem solchen Informationsaustausch die Besitzerinnen und Besitzer von ehemaligen Armeewaffen für die zivilen Behörden identifizierbar, anderseits kann verhindert werden, dass Armeewaffen an Personen abgegeben werden, die beim Bundesamt für Polizei wegen Waffenmissbrauch registriert sind.

Zum letzten Punkt: Das Bundesamt für Polizei soll neu eine nationale Stelle zur Auswertung von Schusswaffenspuren führen können. Damit werden Schusswaffenspuren gesamtschweizerisch zentral erfasst und durch die Polizeibehörden abrufbar. Zudem wird ein internationaler Abgleich von Schusswaffenspuren möglich.

Man muss in diesen Gebieten aufpassen, wie man die eigenen Interessen vertritt. Das gilt für beide Seiten. Es ist heute hier bei diesem Waffengesetz viel über Suizide, über Beziehungs- und Familiendelikte gesprochen worden. Wer das mit dem Besitz von Waffen verknüpft, hat die Schwere und die Hintergründe und die Motive von Familien- und Beziehungsdelikten und von Suiziden nicht verstanden. Wenn jemand sich mit einem Gegenstand umgebracht hat - sei es eine Waffe oder etwas anderes -, ist das keine Begründung dafür, zu sagen, es gebe Suizide, weil die entsprechenden Instrumente gebraucht wurden. Das ist auch nie nachweisbar. Ich gebe Ihnen ein Beispiel: Kürzlich - Sie haben es gelesen, es ist noch nicht vierzehn Tage her - passierte eines der schrecklichsten Beziehungsdelikte. Es waren drei Personen, alle drei sind tot, alle drei wurden mit einem Messer umgebracht, das in dem betreffenden Hotelzimmer vorhanden war. Weil eben ein Messer vorhanden war, ist das Messer benutzt worden. Hätte man eine Schusswaffe gehabt, wäre es vielleicht eine Schusswaffe gewesen. Wären Medikamente vorhanden gewesen, hätte man diese genommen. Wer das machen will, tut es, es kommt ihm nicht darauf an, womit. Wenn man die Waffen strenger reguliert, heisst das noch nicht, dass es dann weniger Suizide gibt, sondern nur, dass es weniger Suizide mit der Waffe gibt. Aber wir wollen hier dafür sorgen, dass es mit der Waffe keine Missbräuche gibt, die eben zu so etwas führen könnten.

Schliesslich noch ein allerletzter Punkt: Was hier neu in die Kommission getragen wurde und nicht in das Waffengesetz gehört, sondern in die Militärgesetzgebung, ist, zu bestimmen, wie die Armee welche Munition wo aufbewahrt. Wir werden am Schluss darauf zurückkommen.

Ich danke Ihnen, dass Sie - eigentlich trotz der schwerwiegenden Vorbehalte, die ich bemerkt habe - auf dieses Gesetz eintreten wollen. Wir bitten Sie auch von uns aus, die entsprechenden Minderheitsanträge abzulehnen. Ich werde im Einzelnen darauf zurückkommen.