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Beerli Christine · Ständerat · 2000-09-20

Beerli Christine · Ständerat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-09-20

Wortprotokoll

Artikel 4a stellt eine Einschränkung des Wahlrechtes dar. Die übrigen versicherungspflichtigen Familienangehörigen haben sich demselben Versicherer anzuschliessen wie das Familienmitglied, das die Versicherungspflicht begründet.

[PAGE 517] Diese Einschränkung rechtfertigt sich, weil damit ein besserer Versicherungsschutz für Familienangehörige garantiert werden kann. Auch entspricht sie dem Grundgedanken des Abkommens, wonach sich die Versicherungspflicht der Familienangehörigen von der Versicherungspflicht der erwerbstätigen oder Renten beziehenden Person ableitet.