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Leuenberger Moritz · Bundesrat · 2006-10-02

Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2006-10-02

Wortprotokoll

Der Entscheid des Bundesrates stützt sich auf eine im Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, also der sogenannten Lex Koller, in Artikel 7 Buchstabe h vorgesehene Ausnahmebestimmung. Danach kann der Bundesrat einen ausländischen Erwerber von der Bewilligung befreien, wenn das staatspolitische Interesse des Bundes es gebietet. Der Bundesrat hat erwogen, dass im vorliegenden Fall die [PAGE 1412] Voraussetzungen für einen solchen Ausnahmeentscheid gegeben seien. Die Gründe hat der Bundesrat in der Öffentlichkeit eingehend dargelegt. Zu bemerken ist, dass der Erwerb der Grundstücke, auf denen die Hotels, die Restaurants, die Läden, der Golfplatz und die anderen Sport- und Freizeitanlagen erstellt werden sollen, ohnehin nicht der Bewilligungspflicht der Lex Koller unterliegt. Der Ausnahmeentscheid betrifft nur die Ferienhäuser und Appartements, deren Erstellung und Verkauf für die Realisierung des gesamten Projektes unabdingbar sind.

Der Bundesrat hält fest, dass es sich um eine Ausnahmebestimmung handelt, die das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland ausdrücklich vorsieht. Von einer sogenannten Aushebelung des Gesetzes auf kaltem Weg kann nicht die Rede sein. Es ist nach gründlicher Überlegung festzustellen, dass der Entscheid keinen präjudiziellen Charakter aufweist. Die sehr strengen Erfordernisse, an die ein solcher Entscheid gebunden ist, werden zumindest bei allen bekannten und beabsichtigten Projekten nicht erfüllt. Da die Ausnahmeberechtigung nur deshalb erteilt wurde, weil die entsprechenden Bauten für das ganze Resort unabdingbar sind, wurden Sicherheitsmassnahmen eingebaut, sodass der Bau des Hotels auch in zeitlicher Beziehung im Mittelpunkt steht.

Der Entscheid bedeutet aber nicht eine Genehmigung des Projektes, sondern er bedeutet lediglich, dass es in der vorgelegten Form nicht an der Lex Koller scheitern soll. Andere Bewilligungen, die für das Projekt noch nötig und zum Teil ebenfalls durch den Bundesrat zu erteilen sind, sind ausdrücklich vorbehalten.