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AB 73293

Laubacher Otto · Nationalrat · Luzern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-10-02

Wortprotokoll

Bei Artikel 7 verlange ich die Gleichstellung des Infrastrukturfonds mit dem FinöV-Fonds. Unter Artikel 7 Absatz 2 habe ich folgende Formulierung gewählt: "Die Verzinsung von allfälligem Nettovermögen erfolgt zu marktmässigen Bedingungen. Der Erlös wird dem Infrastrukturfonds gutgeschrieben." Diese Formulierung ist sinngemäss gleich wie diejenige beim FinöV-Fonds.

Ich wiederhole, was ich beim Eintreten schon gesagt habe: Der Bundesrat hat auf meine Motion 00.3488 zur Rechnungstrennung und Verzinsung zweckgebundener und freier Bundesmittel wie folgt geantwortet: "Bei einer Auslagerung der zweckgebundenen Strassengelder in einen Fonds ergäbe sich im Prinzip die Möglichkeit einer Verzinsung ohne Rückgriff auf allgemeine Bundesmittel, z. B. durch Anlage der Gelder am Kapitalmarkt." Da wir jetzt einen dieser Fonds gründen und gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a eine Ersteinlage von 2,6 Milliarden Franken darin einlegen, gehe ich davon aus, dass diese Einlage nicht nur ein buchhalterischer Trick ist, sondern wirklich eingelegt wird. Unter der Voraussetzung, dass die Einlage erfolgt, sind in diesem Fonds, da die Engpassbeseitigung im Nationalstrassennetz erst ab 2013 zum Tragen kommt, erhebliche liquide Mittel vorhanden. Diese Mittel kann man am Kapitalmarkt zinsbringend anlegen und entsprechende Zinserlöse erzielen. Da ich ohnehin von der Annahme ausgehe, dass die beschlossenen Mittel in der Höhe von 20,8 Milliarden Franken, die in den Fonds einbezahlt werden, in den nächsten zwanzig Jahren in keiner Art und Weise ausreichen werden, wird man froh sein, dass durch Zinsleistungen wenigstens noch einige Mittel in diesen Fonds fliessen und dessen Bilanz etwas aufpolieren werden respektive dass die Einlagen etwas geringer gehalten werden können.

Meiner Meinung nach ist die Bareinlage auch schuldenbremsenkonform, da ja der einzubezahlende Betrag, lange bevor die Schuldenbremse in Kraft getreten ist, zweckentfremdet in der Bundeskasse versunken ist. Artikel 86 Absatz 3 unserer Bundesverfassung sieht ja diese Zweckbindung vor, und dieser sollten wir auch nachleben. Ich erinnere Sie noch daran, dass der Bundespräsident gesagt hat, bei der Schaffung des Fonds für diese zweckgebundenen Mittel habe man eine Verzinsung explizit nicht gewollt und deswegen sei sie nicht da.

Ich bitte Sie jetzt, diesen selben Fehler nicht noch einmal zu machen und diesem Antrag der Minderheit zuzustimmen.

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