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Leuenberger Moritz · Bundesrat · 2006-10-02

Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2006-10-02

Wortprotokoll

Ich beantworte diese drei Fragen gemeinsam. Sie betreffen absolut dasselbe und ergänzen einander auch.

Die nichtbörsenkotierten Betriebe sind von der hier aktuellen Frage nicht betroffen. Dass sich die vom Bundesrat bestellten Organe von bundesnahen Betrieben an das geltende Recht halten und sich demzufolge keiner Insidergeschäfte schuldig machen, ist eine Selbstverständlichkeit und bedarf keiner besonderen Vorgaben, Regeln oder Weisungen. Nach der Einleitung einer Strafuntersuchung hat sich der Bundesrat dann aber bei der Swisscom vergewissert, dass der Verwaltungsrat die nötigen Vorkehrungen getroffen hat, damit sich ein allfälliges Insidergeschäft nicht wiederholt. Da das unter Verdacht stehende Mitglied inzwischen aus dem Verwaltungsrat ausgeschieden ist, besteht für den Bundesrat kein weiterer Handlungsbedarf.

Jetzt komme ich zur ersten Frage von Herrn Brunner Toni: Gegen den ehemaligen Verwaltungsratspräsidenten der Swisscom ist wegen Verdachts auf Insiderhandel ein Verfahren eröffnet worden. Ich möchte hier aber nochmals sagen: Solange er deswegen nicht verurteilt worden ist, gilt die Unschuldsvermutung. Ich komme nachher noch darauf zurück. Die Untersuchung wird von den Strafverfolgungsbehörden geführt, und der Bundesrat greift dieser Untersuchung nicht vor.

Damit komme ich zur zweiten Frage von Herrn Brunner: Für die Bundesratssitzung vom 23. November des letzten Jahres hatten das UVEK und das EFD ein Aussprachepapier zur Privatisierung der Swisscom vorbereitet. Nicht Gegenstand des Aussprachepapiers war eine Änderung der Praxis beim Auslandengagement. Die Swisscom wurde in die Vorbereitung des Geschäftes einbezogen und war folglich darüber informiert, dass ein Grundsatzentscheid des Bundesrates zur Privatisierung bevorstehe. Nicht orientiert war die Swisscom hingegen über die erst unmittelbar vor der Bundesratssitzung im Mitberichtsverfahren eingebrachten Anträge, worauf ein Verbot von Auslandengagements und die Beschränkung der Verschuldung der Gesellschaft beschlossen wurden. Die Swisscom wurde erst nach der Sitzung des Bundesrates vom Vorsteher des EFD über die Beschlüsse informiert, wie auch im entsprechenden Bericht der Geschäftsprüfungskommission Ihres Rates nachzulesen ist.

In diesem Zusammenhang komme ich noch einmal auf die Bemerkung gegenüber den zwei Fragestellern zurück, dass Sie bitte beachten wollen, dass die Vermutung der Unschuld gilt und dass Sie erst über die Person herfallen könnten, wenn eine rechtskräftige Verurteilung vorläge. Wenn Sie aber sehen, was für diese Sitzung nicht angekündigt wurde, was ja in Tat und Wahrheit für die Bewegung des Aktienkurses ausschlaggebend war, können Sie umso leichter einsehen, dass die Unschuldsvermutung gelten muss.

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