Leuenberger Moritz · Bundesrat · 2006-10-02
Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2006-10-02
Wortprotokoll
Bis zu einem Jahreslohn von 77 400 Franken ersetzt die Erwerbsersatzordnung den Lohnausfall zu 80 Prozent, bei darüberliegenden Löhnen beträgt die vom Dienstalter abhängige Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers mindestens 80 Prozent.
An diese Bestimmung müssen sich auch die Gesamtarbeitsverträge halten, es sei denn, sie sehen eine für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertige abweichende Regelung vor. Die Praxis anerkennt denn auch die Möglichkeit, gestützt auf diese Bestimmung von Artikel 324b OR abzuweichen.
Es ist nicht Sache des Bundesrates, den zur Diskussion stehenden Gesamtarbeitsvertrag zu interpretieren; er kennt dessen Inhalt nicht im Detail. Er hält es aber für denkbar, dass die bisherige Regelung über das gesetzliche Minimum hinausging und nun, im Zuge des Besitzerwechsels bei der Swiss, zumindest für Mitarbeiter über 42 Jahre auf dieses Minimum zurückgeführt werden soll. Davon betroffen wären vor allem Milizoffiziere ab dem Grad eines Majors. Die Dienstleistung an sich ist durch die neue Regelung nicht infrage gestellt, aber mit mehr persönlichen Opfern verbunden als bisher.