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preparatory:AB 73574

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2007-03-19

Wortprotokoll

Wir kennen den konkreten Sachverhalt, der Ihrer Frage zugrunde liegt, nicht und können uns deshalb nicht so recht zusammenreimen, wie dieser Fall zu erklären ist. Es ist denkbar, dass die Billettvorverkaufsstellen, wenn der Verkauf über das Internet erfolgt, zusätzlich zum Billettpreis Kosten für Bearbeitung und Versand belasten. Dass eine solche Bearbeitungsgebühr annähernd so hoch wäre wie der Billettpreis selber, wäre allerdings erstaunlich.

Ein Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer im engeren Sinne ist für den Bundesrat nicht zu erkennen. In der Schweiz sind kulturelle Dienstleistungen, welche dem Publikum unmittelbar erbracht werden, von der Mehrwertsteuer ausgenommen. Das ist eine der 25 Ausnahmen nach Artikel 18 des Mehrwertsteuergesetzes. Es ist also keine Mehrwertsteuer geschuldet. Der Kunde bezahlt lediglich indirekt eine Taxe occulte. Die Anbieter von kulturellen Leistungen können aber, wenn sie wollen, für die Versteuerung ihrer Leistungen optieren und dann natürlich die Vorsteuerabzüge geltend machen. In diesem Fall unterliegen die Dienstleistungen dem reduzierten Mehrwertsteuersatz von 2,4 Prozent. Im Billettpreis ist die Mehrwertsteuer dann eingeschlossen.

Bearbeitungsgebühren beim Billettvorverkauf, die zur Abgeltung des administrativen Aufwandes bezahlt werden müssen, sind in der Schweiz zum Normalsatz von 7,6 Prozent zu versteuern. Der Zwischenhändler, der als Verkäufer der Billette eine Gebühr erhebt, wird bei Erreichen der massgebenden Umsatzlimite steuerpflichtig, und dann muss er gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung auch über die Mehrwertsteuer abrechnen. Es ist für den Bundesrat nicht ersichtlich, wieweit hier jetzt eine Mehrwertsteuervermeidung vorliegen könnte.