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Leuenberger Moritz · Bundesrat · 2007-03-19

Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2007-03-19

Wortprotokoll

Das Icao-Dokument 4444 schreibt vor, dass bei Radarvektoring - der Pilot steuert das Luftfahrzeug nach Anweisung des Flugverkehrsleiters - zwischen zwei Flugwegen immer ein Mindestabstand von 5 nautischen Meilen liegen muss. Im Falle des gekröpften Nordanfluges wird der Anflug in Eigennavigation auf Grundlage von P-RNAV durchgeführt. Im Gegensatz zum Radarvektoring steuert hier der Pilot selbstständig, nach seinen eigenen Bordinstrumenten. P-RNAV ist nun aber weniger genau als Radarvektoring, weshalb dieser Umstand entsprechend berücksichtigt werden muss. Um sicherzustellen, dass es nicht zu Staffelungsunterschreitungen kommt, muss der Mindestabstand somit nicht verkleinert, sondern im Falle des gekröpften Nordanfluges vergrössert werden.