Metzler Ruth · Bundesrat · 2000-09-21
Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2000-09-21
Wortprotokoll
Zuerst zu Ziffer 4: Dies scheint mir in der Sache unproblematisch zu sein. Die Bestimmung gehört aber nicht ins Strafgesetzbuch. Allerdings bietet sich im Moment auch kein anderer Standort an.
Zur Frage von Herrn Stadler: Auf den ersten Blick ist die verfassungsmässige Grundlage für diesen Vorschlag ziemlich schmal oder kaum gegeben. Das Gesundheitswesen ist eine kantonale Angelegenheit. Eine abschliessende und präzise Antwort kann ich Ihnen heute dazu nicht geben.
Zu Ziffer 5: In der Sache selber ist diese Meldepflicht sicher akzeptabel. Allerdings hat sie auch hier einen technischen Fehler. Der Arzt, der die Meldepflicht verletzt, wäre nach Artikel 118 Ziffer 1 strafbar. Das heisst, er könnte mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft werden. Das ist auch nicht der Sinn der Sache; das müsste in der nächsten Runde im Sinne des Antrages noch bereinigt werden.