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Wehrli Reto · Nationalrat · 2007-03-21

Wehrli Reto · Nationalrat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-03-21

Wortprotokoll

Es geht hier um die Frage der Kognition, also um die Frage, in welchem Umfang ein Entscheid einer Kantonsregierung zum Erlass der Spitalliste angefochten werden kann. Sowohl der Ständerat als auch unsere Kommission haben diese Möglichkeit durch Buchstabe e in Artikel 53 Absatz 2 eingeschränkt. Das ist meines Erachtens nicht richtig.

Bei der ganzen Vorlage geht es um eine grundsätzliche Reform des Spitalsystems Schweiz. Ziel ist eine Spitalplanung auf der Basis von Qualität und Wirtschaftlichkeit und damit mehr Wahlfreiheit für den Patienten. Dieser soll im Mittelpunkt stehen. Gemäss Gesundheitsbarometer verlangen die Patienten seit zehn Jahren mit überwältigendem Konsens Qualität und Wahlfreiheit. Dieser Konsens bedarf eines Massnahmenpaketes. Bereits beschlossen haben wir schweizweit geltende, auf Qualität und Wirtschaftlichkeit basierende Planungskriterien, Betriebsvergleiche zur Qualität und Wirtschaftlichkeit und Fallpauschalen, die nach Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsnachweisen berechnet werden. Diese Grundsätze nützen nichts, wenn sie nicht durchgesetzt werden. Dazu ist ein rechtsstaatliches Verfahren nötig, und das bedeutet, dass die Gerichte die volle Kognition, d. h. die Überprüfungsmöglichkeit in vollem Umfang, erhalten müssen.

Die Kantone bekämpfen dies. Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) fordert eine weitestgehende Autonomie der Kantone bei der Spitalplanung. Allerdings sind die Kantone, die diese Auswahl treffen, selbst Eigentümer von Spitälern und daher am Ausgang des Auswahlverfahrens direkt interessiert. Es ist deshalb naheliegend, dass die Kantone dabei ihren Ermessensspielraum so weit wie möglich ausschöpfen und auch protektionistische, d. h. regionale und politische Ziele statt Patientenziele verfolgen werden. Allein im letzten Jahr wurde dies von der Dissertation Biersack der Universität Basel, einer OECD-Studie und dem Jahresbericht der Kommission für Konjunkturfragen kritisiert. All diesen Experten ist klar, dass wir eine Barriere gegen Missbrauch brauchen. Diese Barriere kann nicht in der alle vier Jahre bestehenden Möglichkeit der Abwahl des Sanitätsdirektors liegen. Das ist eine zu durchsichtige Ausrede, um sich ja nicht mit den Kantonen anzulegen. Richtig hingegen ist, wie in anderen Bereichen auch, dass die Barriere gegen Missbrauch im Rechtsstaat begründet wird. Wie wichtig das ist, zeigt der Fall Sanitas in Zürich. Hier wurde die Zulassung einem Spital verweigert, das sogar gemäss seinen Konkurrenten eine qualitativ führende Arbeit geleistet hat. Die Entscheidkriterien und vor allem deren Anwendung wurden auch vom kantonalen Gericht in der Vorprüfung als heikel taxiert. Dieser Fall zeigt, dass die Überprüfungsbefugnis bei derartigen Entscheiden nicht eingeschränkt werden darf.

In diesem Sinne ist Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe e sehr wichtig. Ihm kommt eine Scharnierfunktion zu. Er sichert, dass die neuen Planungskriterien keine Papiertiger bleiben, sondern in der Realität umgesetzt werden. Zu einer Verzögerung wird es dabei nicht kommen. Im Gegenteil: Dank klaren, schweizweit anwendbaren Planungskriterien, der Publikation von Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsberichten und der Entpolitisierung des Beschwerdezugs hin zum Bundesverwaltungsgericht werden die Verfahren rascher und transparenter. Kurz: Die Streichung von Buchstabe e ist ein integraler und zentraler Bestandteil des Reformpakets hin zu Qualität und Wahlfreiheit im Spitalbereich.

Ich beantrage Ihnen deshalb die Streichung von Absatz 2 Litera e.

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