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Slongo Marianne · Ständerat · 2000-09-21

Slongo Marianne · Ständerat · Nidwalden · Christlichdemokratische Fraktion · 2000-09-21

Wortprotokoll

Eine ungewollte Schwangerschaft stellt für jede Frau eine momentane Notsituation dar, in der schnell gehandelt werden muss. In jeder Notsituation bedeutet der Rat einer aussenstehenden Person viel. Für die ungewollt Schwangere, die sich in einer realen Stresssituation befindet, ist die Beratung durch eine ausgewiesene Fachperson äusserst hilfreich. Nicht selten bietet sich im eigenen familiären Umfeld keine Gelegenheit, über das weitere Vorgehen zu sprechen. Die betroffene Frau oder das betroffene Paar ist und bleibt mit allen Fragen allein. Ohne fachkundige Unterstützung besteht die Gefahr einer überstürzten Entscheidung für die Abtreibung.

Ich stehe überzeugt für ein Modell ein, das eine obligatorische Beratungspflicht vorsieht. Warum? Folgende Gründe sprechen meines Erachtens zwingend dafür: Ein obligatorisches Gespräch mit einer anderen Person führt der betroffenen Frau eine Sicht von aussen vor Augen. Von einer Fachperson können Aspekte, Perspektiven und Möglichkeiten aufgezeigt werden, an welche die Schwangere in der momentanen Stresssituation nicht denken würde.

Die Gefahr einer Affekthandlung wird verringert. Den Argumenten der Frau können Gegenargumente entgegengesetzt werden. Für betroffene Ausländerinnen können Dolmetscherinnen beigezogen werden. Die beratende Person kann auch in einer späteren Lebensphase als Vertrauensperson konsultiert werden. Die Pflicht zur Beratung heisst keineswegs, dass man die ungewollt schwangere Frau unmündig erklärt oder ihr das Recht auf eine eigene Entscheidung nimmt. Der Entscheid soll von der betroffenen Frau selber gefällt werden. Dem Entscheid vorausgehen soll aber das Gespräch mit einer anderen, mit einer neutralen Person. Diese Beratungsstelle kann die Interessen des ungeborenen Kindes stellvertretend für das Ungeborene wahrnehmen. Die Pflicht, sich beraten zu lassen, heisst, der betroffenen Frau, dem betroffenen Paar eine fachkundige und unbelastete Sicht von aussen, eine Hilfe zur Entscheidfindung anzubieten.

Wäre die Beratung, wie es die Kommissionsmehrheit wünscht, nicht obligatorisch, würde diese Möglichkeit zu selten, zu wenig benutzt. Viele Betroffene würden befürchten, eine solche Beratung käme sie viel zu teuer zu stehen. Viele würden denken, aufgrund der fehlenden Zeit dauere der Gang zu einer Fachperson zu lange. Ich bin überzeugt: Wenn wir die Beratung obligatorisch erklären, bieten wir der betroffenen Frau eine echte Hilfe an.

In der Debatte während der Sommersession in diesem Saal hat mich das Argument überzeugt, dass es ja nicht sein kann, dass eine Frau, welche sich nicht beraten lässt, ins Gefängnis kommt. Deshalb haben wir diesem Argument im neuen Artikel 120, Missachtung der Beratungspflicht, Rechnung getragen.

Wie Ihnen der Präsident zu Beginn erläutert hat, habe ich in Absprache und im Einverständnis mit meinen Kollegen, die den Minderheitsantrag mitunterzeichnet haben, bei Artikel 119 die von Kollege Reimann kritisierten Ziffern 4 und 5 zurückgezogen. Dies aus formaljuristischen Gründen und im Wissen, dass das die Medizinalpersonen betreffende Anliegen an einem anderen Ort geregelt werden soll.

Beim Entscheid, eine Schwangerschaft abzubrechen, handelt es sich um einen elementaren ethischen Entscheid, der, wie immer die Entscheidung ausfällt, im Leben einer Frau und aus Sicht des Ungeborenen eine zentrale Rolle spielt. Ein Fehlentscheid ist in jedem Fall fatal.

Mit der Obligatorischerklärung der Beratung tragen wir dazu bei, dass der Entscheid breiter abgestützt ist. Der Entscheid für oder gegen den Abbruch einer Schwangerschaft ist zu wichtig, als dass man nicht alle verfügbaren Kräfte in die Entscheidfindung mit einbeziehen müsste.

Unser gemeinsames Hauptziel, das ungeborene Leben zu schützen, ist Grund genug, eine Pflichtberatung gesetzlich vorzuschreiben.

Ich ersuche Sie darum, sich für unseren Minderheitsantrag mit obligatorischer Beratungspflicht auszusprechen.