Reimann Maximilian · Ständerat · 2000-09-21
Reimann Maximilian · Ständerat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2000-09-21
Wortprotokoll
Eines möchte ich ganz klar vorausschicken: Diesen Rückweisungsantrag habe ich keineswegs in der Absicht eingereicht, die Behandlung der Vorlage zu verzögern. Ich kam im Gegenteil mit der ganz klaren Absicht in diese Session, bei dieser Revision des Strafgesetzbuches einer Linie zuzustimmen, wie sie in etwa von der Minderheit Slongo vorgezeichnet worden ist. Je länger ich mich aber mit den Vorschlägen unserer Kommission befasste, umso mehr Zweifel kamen mir in formalrechtlicher Hinsicht. Sind wir als Gesetzgeber nicht aufgerufen, nebst der materiellen Seite eines Gesetzeswerkes auch den formalen Aspekten gebührende Aufmerksamkeit zu schenken? Wie haben wir uns doch in der letzten Legislaturperiode bemüht, dem obersten Gesetz - der Bundesverfassung - mit der Nachführung wieder ein ordentliches Antlitz zu geben. Was nicht mehr verfassungswürdig war, wurde aus dem Gesetzeswerk gekippt und in Spezialgesetze verfrachtet, wo es auch wirklich hingehört.
Auch den Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches haben wir einer gründlichen Revision unterzogen - materiell, aber auch formell. Hier, beim gleichen Strafgesetz, schicken wir uns jedoch an, all unsere guten Vorsätze hinsichtlich gesetzgeberischer Sorgfalt über Bord zu werfen. Ausgelöst durch eine Parlamentarische Initiative ist da ein Wurf entstanden, der wohl noch strafrechtsrelevante Elemente enthält, aber ebenso sehr mit Elementen angereichert ist, die in einem Strafgesetz nichts, aber auch gar nichts zu suchen haben.
Schauen Sie sich die entsprechenden Passagen doch einmal näher an. Beispielsweise Artikel 119 Absatz 4 der Minderheit: Da geht es um die Verweigerung der Mitwirkung an einem straflosen Schwangerschaftsabbruch aus Gewissensgründen.
Was hat das mit dem Strafgesetz zu tun? Oder Absatz 5: "Die Kantone haben die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen an öffentlichen Spitälern zu gewährleisten." Da ist doch nichts, aber auch gar nichts, strafrechtlich relevant! Oder Artikel 120 Litera b in der Fassung der Mehrheit - da ist die Rede von Adoptionsmöglichkeiten, kostenlosen Beratungsstellen, Hilfsvereinen und anderen Auskunftsstellen: Auch das hat nur sehr, sehr weit entfernt einen Bezug zu Strafe oder Straflosigkeit. Ich frage mich deshalb allen Ernstes, ob wir hier gesetzgeberisch wirklich auf dem richtigen Weg sind.
Weitere nicht strafrechtsrelevante Elemente beim Schwangerschaftsabbruch sind ja bereits in anderen Erlassen geregelt. Ein Beispiel dafür, der Bezug zur Krankenversicherung nämlich, findet sich sogar in der Fahne selber auf Seite 6. Jedenfalls kommen wir zumindest nicht um die Gewissensfrage herum, ob wir hier wirklich sauber legiferieren.
Ich persönlich würde es anders machen - deshalb mein Versuch der Rückweisung an die Kommission; bei diesem Versuch wird es vermutlich bleiben, denn von aussen ist auf unseren Rat sehr, sehr viel Druck erzeugt worden, endlich so oder so zu entscheiden. Rechtfertigt dieser Druck aber die Vollendung eines Werkes, wenn man es in der Tat besser machen könnte, auch wenn uns dies noch etwas Zeit kostet?
Zwei Wege, wie man es formalrechtlich besser machen könnte, habe ich in meinem Rückweisungsantrag aufgezeichnet: Einer bestünde im Erlass eines Spezialgesetzes, das alle nicht strafrechtsrelevanten Elemente rund um den Schwangerschaftsabbruch abdecken würde; der andere, [PAGE 535] vielleicht noch bessere, bestünde in der vollständigen Herauslösung der Materie aus dem Strafgesetz - wir kennen ja eine ganze Reihe von Gesetzen, die ebenfalls einen Strafteil enthalten.
Schliesslich noch ein Wort zum Zeitdruck: Ich glaube, der Ernst und die Tragweite der hier zu behandelnden Materie, der Respekt vor dem ungeborenen Leben wie auch die im Raum stehende völlig anders ausgerichtete Volksinitiative "Mutter und Kind" verpflichten uns, auch in formeller Hinsicht nur die beste Lösung anzustreben. Der uns vorliegende Entwurf erfüllt dieses Kriterium meines Erachtens nicht.
Deshalb bitte ich Sie, meinen Rückweisungsantrag zu unterstützen. Können oder wollen Sie das aber nicht tun, bitte ich die Kommission, zumindest in der Differenzbereinigung - zu einer solchen wird es mit grösster Wahrscheinlichkeit kommen - zu versuchen, meinem Anliegen in irgendeiner Form doch noch Rechnung zu tragen.