Bieri Peter · Ständerat · 2000-09-21
Bieri Peter · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion · 2000-09-21
Wortprotokoll
Ich hatte an sich vor, mein Votum bei der Gegenüberstellung von Mehrheit und Minderheit zu Artikel 119 darzulegen. Nachdem nun aber eine generelle Debatte geführt wird, möchte ich an dieser Stelle vor allem meine Kritik am Mehrheitskonzept darlegen. Diesbezüglich gibt es meiner Meinung nach primär zwei Punkte zu reklamieren:
1. Es wird festgehalten, dass der Abbruch vorgenommen werden kann, wenn sich die Frau auf eine Notlage beruft. Was soll das heissen? Dieser Wortlaut gibt doch vor, es werde nur ein Abbruch vorgenommen, wenn es sich um eine Notlage handle. Damit wird, wie es das Bundesamt für Justiz in seinem Gutachten vom 4. September 2000 an unsere Kommission formuliert hat, eine Rückkehr zu einer Indikationenlösung gemäss dem heutigen Recht vorgenommen. Dort heisst es nämlich heute, es gehe darum, eine Notlage abzuwenden.
Gerade das wollte in der Kommission der Antragsteller aber nicht so verstanden wissen. Vielmehr wurde argumentiert, die Frau bestimme selbst über die Frage, ob sie sich in einer Notlage befinde oder nicht. Das Bundesamt für Justiz schreibt zu Recht, der Antrag schweige sich darüber aus, was unter einer Notlage zu verstehen sei. In der Kommission wurde indessen klar, dass es nicht Sache des Arztes sei, die Notlage zu überprüfen und entsprechende Konsequenzen zu ziehen. Es genüge, wenn sich die betroffene Frau auf die Notlage berufe.
Damit wird aber auch klar, dass dieser Begriff, der im bisherigen Recht als Indikation galt, völlig wertlos und zu einem reinen Alibi ohne irgendwelche Konsequenzen wird.
Es wird zu einem billigen Codewort, mit dem eine abtreibungswillige Frau sich den Zugang zur Abtreibung garantieren kann. Wenn Sie schon den Entscheid allein der Frau überlassen, dann lassen wir doch der Ehrlichkeit halber diesen Begriff beiseite, weil er etwas vortäuscht. In vielen Fällen - das zeigt die Erfahrung - wird er nie halten können, was er im heutigen Recht verspricht und was wir doch in der Mehrheit darüber und darin verstehen wollen. Ich weiss, dass dieser Begriff neu verankert wurde, um die Bedenken jener auszuräumen, die eine restriktivere Lösung wünschen. Doch ist es eine Scheinlösung, die ich in dieser Form ablehne, weil sie etwas vorgibt, was sie schliesslich überhaupt nicht halten kann.
2. Der zweite Teil meiner Bedenken gegenüber dem Antrag der Mehrheit: die Beratung durch den Arzt. Im Antrag der Mehrheit heisst es, die Ärztin oder der Arzt habe die Frau vorgehend eingehend zu beraten. Diese Lösung vermag ebenso nicht zu befriedigen, weil der Arzt oder die Ärztin als Auftragnehmer oder -nehmerin der Frau in einem unmittelbaren, auch finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Frau steht. Das haben mir auch praktizierende Ärzte der Allgemeinmedizin bestätigt, die im heutigen System für eine Zweitmeinung vor einem allfälligen Schwangerschaftsabbruch beigezogen werden. Es wurde in der Kommission argumentiert, dies sei auch bei anderen medizinischen Entscheiden nicht anders. Dies stimmt jedoch nur bedingt, weil in unserem Fall auch das werdende Leben einen Anspruch auf Schutz besitzt. Schon deshalb ist es angezeigt, dass eine weitere Person zur Beratung beigezogen wird, wenn wir schon vom Indikationenmodell abrücken. Mir haben Ärzte auch bestätigt, dass diese unabhängige, gleichsam externe Zweitmeinung schon heute oft dazu führe, dass eine Schwangerschaft ausgetragen werde. Auch ist der Arzt, bei aller Wertschätzung seiner fachlichen Kenntnisse, nicht umfassend in der Lage, nebst den medizinischen Fragen auch die sozialen und wirtschaftlichen Probleme genügend zu beachten.
Warum, so frage ich mich, haben wir denn heute Beratungsstellen, wo anderweitig spezialisierte Fachpersonen eben genau deswegen im Hinblick auf diese für die schwangere Frau oft noch brennenderen Fragen Einsitz nehmen? Die von Ärzten gemachte Erfahrung, dass eine zweite, vom Gynäkologen unabhängige Meinung im heutigen System dazu beigetragen hat, werdendes Leben zu schützen und in vielen Fällen die Frau von den psychischen Folgen eines Abbruches zu verschonen, sowie die Tatsache, dass Schwangerschaftsberatung Fachberatung sein soll, die über die reine Medizin hinausgeht, sind weitere Argumente, warum die alleinige Beratung durch den behandelnden Arzt ungenügend ist.
Kurzum, der Vorschlag der Kommissionsmehrheit leidet unter zwei gravierenden Mängeln: Diese betreffen erstens die Definition des zur Wirkungslosigkeit degradierten Begriffes der Notlage, und zweitens die Beratung. Diese Mängel führen mich dazu, dass ich den Antrag der knappen Mehrheit ablehne und stattdessen dem Antrag der Minderheit mit dem Pflichtberatungsmodell zustimme. Auch Kollege Bürgi hat ausführlich dargestellt, dass dies nicht einfach eine Formularlösung sei, sondern dass hinter diesem Pflichtberatungsmodell ein ganzes und wohl durchdachtes Konzept stehe. Entgegen der Zuschriften der Anhänger der Fristenlösung, die auch mich erreicht haben, zeigt eben auch die Erfahrung in Deutschland, dass die Pflichtberatung eine besonders wirksame Form der Abtreibungsvorsorge ist und sich die Arbeit der Beratungsstellen aus wissenschaftlicher Sicht bewährt hat - ich zitiere aus der "Frankfurter Allgemeinen" vom 26. Mai 1999 -: "Da erscheint das Konzept der Pflichtberatung in der Verbindung mit den Hilfen für Schwangere [PAGE 547] als die wirksamste von allen möglichen Lösungsmöglichkeiten."
Auch der Bundesrat hat sich bei der Beratung im Nationalrat dahingehend geäussert, dass er das Schutzmodell mit Beratungspflicht - nebst der hier nicht mehr diskutierten Indikationenlösung - als taugliche Lösung für eine Neuregelung des Schwangerschaftsabbruches betrachtet. Weshalb? Weil sich damit das Selbstbestimmungsrecht der Frau und die staatliche Schutzpflicht für das werdende Leben zu einem sinnvollen Ganzen verbinden.
Aus all diesen Gründen und insbesondere im Hinblick auf die gravierenden Mängel des Mehrheitsantrages beantrage ich, dem Antrag der Minderheit zuzustimmen.