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Metzler Ruth · Bundesrat · 2000-09-25

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2000-09-25

Wortprotokoll

Das geltende Eherecht gewährleistet die volle Gleichberechtigung der Ehegatten, sofern man von der Regelung des Familiennamens und des Bürgerrechtes absieht. Dass heute die Zeit gekommen ist, auch in diesen beiden Punkten dem Verfassungsauftrag der Gleichstellung der Geschlechter zu entsprechen, dürfte unbestritten sein. Das haben sowohl die Vernehmlassung wie auch die bisherigen parlamentarischen Beratungen gezeigt.

Wenn es indessen gilt, sich auf eine neue Lösung für den Namen zu verständigen, können die Meinungen auseinander gehen. Gegeneinander abzuwägen sind die Anliegen des Weiterführens der Tradition und der Betonung der Familie durch einen gemeinsamen Familiennamen der Familienmitglieder einerseits und der Schutz der Persönlichkeit jedes Ehegatten und ihre Gleichberechtigung andererseits.

Diese Anliegen lassen sich nicht einfach so auf einen Nenner bringen. Ein Ausweg lässt sich aber in einem möglichst freiheitlichen Namensrecht finden, das den Brautleuten den Entscheid überlässt, welches Anliegen im konkreten Einzelfall im Vordergrund stehen soll.

Dieses Grundkonzept hat die Zustimmung Ihrer Kommission wie auch des Bundesrates gefunden: Die Brautleute sollen das Recht haben, unter verschiedenen Lösungen diejenige auszuwählen, die ihnen mit Rücksicht auf ihre individuellen Verhältnisse und Bedürfnisse am meisten zusagt. Dieser flexible Lösungsansatz dürfte in einer pluralistischen Bevölkerung wohl auch am ehesten Chancen auf Zustimmung haben. Er liegt deshalb den deutschen, österreichischen und nordischen Namensrechten zugrunde.

Aber gerade wenn man dem Selbstbestimmungsrecht des Paares, der Flexibilität und der Rücksichtnahme auf die individuellen Bedürfnisse einen hohen Stellenwert einräumt, will nicht einleuchten, warum der Nationalrat die 1988 eingeführte Möglichkeit eines ehelichen amtlichen Doppelnamens für die Ehegatten mit der vorliegenden Reform abschaffen will.

Der Doppelname ist die einzige Möglichkeit, die Namenskontinuität und damit auch die Persönlichkeitsrechte der Brautleute zu wahren, gleichzeitig aber auch die Verbundenheit der Ehegatten untereinander und gegebenenfalls mit den Kindern im Namen zum Ausdruck zu bringen.

Der Bundesrat nimmt deshalb mit Genugtuung zur Kenntnis, dass Ihre Kommission in diesem Punkt die Auffassung des Bundesrates teilt. Ja, sie will sogar über den Entwurf des Bundesrates hinausgehen, indem ein Ehegatte, welcher den Namen des anderen annimmt, auch den heutigen Allianznamen zu einem amtlichen Namen soll machen können. Mir ist es ein Anliegen, hier klar festzuhalten, dass mit dieser Neuerung der heutige Brauch, einen Allianznamen zu führen, wie auch ich es tue, nicht verboten wird. Zu betonen ist übrigens mit allem Nachdruck, dass niemand zur Führung eines Doppelnamens gezwungen werden soll. Es geht lediglich darum, Ehegatten, denen ein Doppelname zusagt, die entsprechende Wahlmöglichkeit zu geben. Da der Doppelname im Ausland weit verbreitet ist, sind wir über das internationale Privatrecht ohnehin gezwungen, in einer stattlichen Zahl von Fällen den Doppelnamen anzuerkennen.

Ihre Kommission beantragt im Übrigen eine gewichtige Änderung beim Namensrecht, indem sie nur angestammte Namen auf einen Ehepartner und die gemeinsamen Kinder eines Ehepaares übertragen lassen will. Damit wird vermieden, dass ein in einer früheren Ehe erworbener Familienname auf eine Person übertragen wird, die zur betreffenden Familie überhaupt keinen Bezug hat. Eine ähnliche Einschränkung sehen auch das deutsche, das schwedische und das norwegische Recht vor. Es hat durchaus etwas für sich, die Namensfrage nicht nur im Lichte der Kleinfamilie, sondern des grösseren Familienverbandes zu beurteilen.

Das englische Beispiel zeigt, dass Staaten auch mit einer extrem grossen Namensfreiheit leben können. Die weiteren Änderungen, die Ihre Kommission an der Vorlage angebracht hat, werden vom Bundesrat begrüsst, und es besteht kein Grund, in einem Punkt zu opponieren.

Die Parlamentarische Initiative Sandoz Suzette ist 1994 eingereicht worden; heute stehen wir im Jahre 2000. Ich verstehe durchaus, wenn gewisse Personen inzwischen ungeduldig auf das neue Namensrecht warten. Ich möchte Sie aber darauf aufmerksam machen, dass die Umsetzung des neuen Namens- und Bürgerrechtes im Zivilstandswesen einen recht grossen Aufwand erfordern wird. Wir brauchen deshalb ein Jahr, um die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen und die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten zu schulen, bevor das neue Recht in Kraft treten kann. Ich hoffe auf Ihr Verständnis dafür.

Zusammenfassend meine ich, dass wir mit dieser Vorlage auf dem richtigen Weg sind. Zwar erscheint die neue Regelung auf den ersten Blick recht kompliziert. Macht man sich aber mit der Vorlage vertraut, so erkennt man, dass die verschiedenen Namenswahlmöglichkeiten durchaus überblickbar und auch transparent sein können.

Ich bitte Sie deshalb, auf die Vorlage einzutreten.