Lexipedia

Wehrli Reto · Nationalrat · 2007-03-22

Wehrli Reto · Nationalrat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-03-22

Wortprotokoll

Worum geht es? Im Grundsatz geht es darum, die Beziehungen zwischen der Republik Bulgarien und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereiche der sozialen Sicherheit zu regeln. Dieser Schritt rechtfertigt sich, nachdem sich insbesondere die wirtschaftlichen Beziehungen der beiden Länder in den letzten Jahren intensiviert haben.

Das Abkommen beschlägt folgende Zweige: die Alters-, die Hinterlassenen- und die Invalidenversicherung, die Krankenversicherung sowie Familienzulagen in der Landwirtschaft. Das Abkommen grenzt im Wesentlichen die Unterstellung unter ein nationales Sozialversicherungssystem ab und gewährleistet den Leistungsbezug und den Leistungsexport für die Vertragsstaatsangehörigen. Es richtet sich nach den im internationalen Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsätzen. Dazu gehören insbesondere die Gleichbehandlung der Vertragsstaatsangehörigen, die Aufrechterhaltung ihrer entstehenden bzw. entstandenen Ansprüche sowie die Auslandzahlungen der Renten. Der Leistungsexport gehört zu den Grundprinzipien des koordinierten Sozialversicherungsrechtes und ist deshalb auch Bestandteil des Abkommens zwischen Bulgarien und der Schweiz. Die Rentenberechnung in der AHV/IV erfolgt im Rahmen des Abkommens auch künftig ausschliesslich nach nationalem schweizerischem Recht. Die Bestimmungen des Abkommens entsprechen denjenigen, die in den letzten zehn Jahren mit anderen europäischen Staaten wie Kroatien, Zypern, Tschechien, Irland, Slowenien, Slowakei, Ungarn und Mazedonien ausgehandelt wurden.

Wer ist von dem Abkommen betroffen? Im AHV/IV-Versichertenregister sind rund 6000 bulgarische Staatsangehörige eingetragen. Diese Personen verfügen zwar über die Beitragszeiten in der Schweiz, haben heute jedoch nur einen beschränkten Zugang zu den Leistungen; sie können nämlich nur dann Rente beziehen, wenn sie in der Schweiz wohnen. Ungefähr 2000 Bulgarinnen und Bulgaren leben nach dem Zentralen Ausländerregister in der Schweiz. In gleicher Weise sind die Schweizerinnen und Schweizer davon betroffen, die in Bulgarien leben. Zahlenmässig sind das deutlich weniger. Ein Abkommen würde etwa 75 schweizerischen Staatsangehörigen den Bezug von bulgarischen Leistungen erleichtern. Welches sind die finanziellen Auswirkungen? Es ist schwierig, diese genau zu beziffern, die Ausgaben hängen von den davon profitierenden Personen ab. Wenn wir von heutigen Zahlen ausgehen, nämlich von etwa 6000 Bulgarinnen und Bulgaren, wird langfristig von Zusatzkosten von etwa 3 Millionen Franken auszugehen sein. Für den Bund und die Kantone werden Mehrkosten in der Höhe zwischen 600 000 und 800 000 Franken pro Jahr entstehen, da sie gemäss geltendem gesetzlichem Verteilschlüssel 20 Prozent der Ausgaben bei der AHV und 50 Prozent der [PAGE 536] Ausgaben bei der IV tragen. Die übrigen Kosten werden durch Beiträge und andere Einnahmen gedeckt.

Einige Worte zur Diskussion und zum Entscheid in der nationalrätlichen SGK: Am 26. Januar dieses Jahres hat die Kommission das Geschäft ohne materielle Opposition beraten. Hingegen wurde ein Ordnungsantrag gestellt, der wie folgt lautete: "Die Beratung zu diesem Geschäft wird aufgeschoben, bis die EU den schweizerischen Fiskalföderalismus ausdrücklich anerkennt. Der Bundesrat wird aufgefordert, die notwendigen Massnahmen in die Wege zu leiten." Die Kommission hat den Antrag mit 13 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung unter Berücksichtigung folgender Überlegungen abgelehnt - ich trage diese hier vor, weil ich annehme, dass diese Überlegungen in etwa damit korrespondieren, wie der Minderheitsantrag dann begründet werden wird -:

1. Mit einem Nichteintreten bzw. mit diesem Ordnungsantrag würden die Falschen tangiert. Die Fiskalangelegenheit ist auch innerhalb der EU nicht harmonisiert, und gerade Bulgarien und die meisten übrigen osteuropäischen Staaten haben in den letzten Jahren ihre Steuersysteme reformiert und nehmen bezüglich Harmonisierungsfragen eine ähnliche Haltung wie die Schweiz ein. Die Probleme, auf die im Antrag hingewiesen wird, werden nicht von Staaten wie Bulgarien verursacht.

2. Es besteht kein inhaltlicher Zusammenhang zwischen dem, worauf der Ordnungsantrag abzielt, und dem Abkommen. Genau das Gleiche könnte die EU mit uns anstellen. Falls wir der EU in irgendwelchen Verhandlungen nicht entgegenkommen, wird sie uns nächstens auch drohen, uns deswegen bei einem anderen Dossier zu bestrafen. Solches Querverhandeln kennt auf lange Sicht wohl nur einen Verlierer, nämlich den kleineren der beiden Verhandlungspartner.

3. Der Inhalt des Antrages - und das ist sehr entscheidend - zementiert im Grunde genau das, wogegen sein Autor und viele von uns sich wehren. Die Schweiz ist autonom in der Ausgestaltung ihres Steuersystems und braucht dafür eben kein grünes Licht der EU. Indem aber der Antrag verlangt, dass die EU unser Steuersystem anerkennt, wird ja gerade eine Abhängigkeit von irgendeiner EU-Gutheissung impliziert. Das darf nicht sein.

Die SGK hat dem Geschäft mit 13 zu 5 Stimmen bei 0 Enthaltungen zugestimmt. Im Namen der Mehrheit unserer Kommission empfehle ich Ihnen, dies hier ebenso zu tun.