David Eugen · Ständerat · 2006-06-22
David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-06-22
Wortprotokoll
Ich möchte mir erlauben, doch noch etwas zu dieser Bestimmung zu sagen, auch im Hinblick auf die Beratungen im Nationalrat, damit man richtig versteht, was gemeint ist.
Die Kommissionspräsidentin hat es zutreffend ausgeführt. Mir geht es insbesondere um einen Punkt: Es geht hier um eine Konkretisierung der zivilrechtlichen Pflichten des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber hat heute nach Artikel 328 des Obligationenrechtes die Fürsorgepflicht für den Arbeitnehmer. Das ist geltendes Recht, das ist eine bestehende Pflicht. Es geht eigentlich darum, dass wir hier im IV-Gesetz sagen, wie die Fürsorgepflicht in Fällen aussieht, in denen eine Person in einem Betrieb zum IV-Fall wird oder zu werden droht. Hier muss der Gesetzgeber eine bestimmte Vorgabe machen und sagen, was jetzt gemeint ist. Das Wichtigste an dieser Fürsorgepflicht ist, dass der Arbeitgeber erstens mit der IV-Stelle zusammenarbeitet und dass er zweitens auch Anstrengungen unternimmt im Betrieb, damit eine Lösung, zumindest eine Übergangslösung, gefunden werden kann.
Die Frage ist berechtigt: Welche Rechtsfolge ist damit verbunden, wenn er diese Pflicht verletzt? Das möchte ich auch klar sagen: Nach diesem Antrag gibt es in der IV nicht eine Rechtsfolge in dem Sinne, dass hier eine Sanktion gemäss öffentlichem Recht greifen würde, aber es ist eine Verletzung des Arbeitsvertrages gegenüber dem betreffenden Arbeitnehmer. Der betreffende Arbeitnehmer - bzw. allenfalls seine Vertretung, wenn er dazu nicht fähig ist - hat auch das Recht, seine Ansprüche durchzusetzen. Vor dem Arbeitsgericht kann er vom Arbeitgeber eben die Fürsorgepflicht oder dann Schadenersatz wegen Nichterfüllung der Fürsorgepflicht einfordern. Das ist die Grundidee.
Ich finde, das ist das Minimum, das wir hier tun müssen, um für solche Fälle ein ausbalanciertes Pflichtenverhältnis zu haben. Hier müssen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und IV-Stelle gemeinsam Pflichten wahrnehmen. Keiner kann sich also ganz verabschieden. Ich habe das jetzt auch noch gesagt, weil wir alle einen Brief der Arbeitgeber erhalten haben, in dem sie sich etwas kritisch dazu geäussert haben. Nach meiner Überzeugung besteht diese Kritik nicht zu Recht. Wir sollten diesem Artikel auf jeden Fall zustimmen.