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Forster-Vannini Erika · Ständerat · 2006-06-22

Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-06-22

Wortprotokoll

Artikel 7b1 muss vor dem Gliederungstitel vor Artikel 7c eingefügt werden.

Die Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers wird in Artikel 328 Absatz 2 OR stipuliert. Aufgrund des Arbeitsvertrages und der dort verankerten Fürsorgepflicht ist er angewiesen, in schwierigen Situationen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine gewisse Unterstützung zu gewähren. In der Kommission wurde die Frage diskutiert, ob mit Artikel 328 OR auch die Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers gegenüber den IV-Stellen abgedeckt ist. Nach längeren Diskussionen vertrat die Mehrheit die Meinung, lediglich mit einem Hinweis auf das OR werde dem Anliegen nicht Genüge getan, im Gesetz sei deshalb eine Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers festzuhalten. Die Kommission beantragt Ihnen mit 7 zu 3 Stimmen, einen neuen Artikel einzufügen, der die aktive Zusammenarbeit des Arbeitgebers mit der IV-Stelle beinhaltet und festhält, dass der Arbeitgeber bei der Herbeiführung einer angemessenen Lösung im Rahmen des Zumutbaren mitzuwirken hat.

Festzuhalten ist, dass unter einer "angemessenen Lösung" verschiedene Dinge zu verstehen sind; so z. B. der Einkauf eines Coachings zur Arbeitsintegration. Es geht dabei der Kommission nicht darum - und ich möchte das betonen -, dass sich externe Spezialisten in betriebsinterne Angelegenheiten einmischen. Auch sollen dadurch die Anstellungsbedingungen von handicapierten Menschen nicht verrechtlicht werden. Es soll aber klar gemacht werden, dass aufseiten der Arbeitgeber in einer schwierigen Situation eine Anstrengung erwartet wird.

Ich bitte Sie im Namen der Kommission, diesem Artikel zuzustimmen.

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