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Blocher Christoph · Bundesrat · 2007-03-05

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2007-03-05

Wortprotokoll

Zum ersten Mal seit 1977 - Sie haben es gehört - beantragt Ihnen der Bundesrat, einer kantonalen Verfassungsänderung nur teilweise die Gewährleistung zu erteilen. Inhalt der Gewährleistung in der vorliegenden Verfassungsrevision ist die Schaffung eines Rechnungshofes im Kanton Genf. Diese Regelungen sind grundsätzlich nicht zu beanstanden und auch mit übergeordnetem Recht vereinbar. Zur Beanstandung Anlass gibt einzig eine Vorschrift in Artikel 141 Absatz 3, welche die Wählbarkeit in den Rechnungshof den Personen weltlichen Standes vorbehält. Durch diese Regelung werden Personen mit einem besonderen Status innerhalb einer Religionsgemeinschaft gegenüber Laien anders behandelt. Es sind auch keine Gründe erkennbar, inwiefern die religiöse Überzeugung von Geistlichen die Tätigkeit am Rechnungshof negativ beeinflussen könnte.

Die Verfassungsjuristen machen geltend, die entsprechende Vorschrift verletze erstens das Diskriminierungsverbot und verstosse zweitens auch gegen die Religionsfreiheit, weil sie Geistlichen wegen ihrer religiösen Überzeugung oder ihrer Stellung innerhalb der Religionsgemeinschaft den Einsitz in einer gewählten Behörde verbietet. Die Verfassungsjuristen machen zudem geltend, die Regelung verletze die politischen Rechte, da das Recht der Bürgerinnen und Bürger beschränkt wird, Personen ihrer Wahl zu wählen oder selbst in ein staatliches Organ gewählt zu werden.

Es ist zwar unbestritten, dass diese Grundrechte nicht uneingeschränkt gelten und im öffentlichen Interesse auch beschränkt werden können. Die Festlegung von Unvereinbarkeitsregelungen und Wählbarkeitsvoraussetzungen ist daher prinzipiell zulässig, aber diese müssen dann alle Berufstätigen betreffen, nicht nur die Geistlichen. So könnten zum Beispiel nur Leute mit einer bestimmten Ausbildung oder mit bestimmten Kenntnissen wählbar sein. Es wäre möglich, dass man für einen solchen Rechnungshof eine bestimmte [PAGE 10] Ausbildung verlangt, aber darum geht es hier nicht, sondern es ist einzig der Ausschluss verlangt.

Weil kein sachlicher Rechtfertigungsgrund vorliegt, ist die Klausel, welche die Wählbarkeit in den Rechnungshof Personen weltlichen Standes vorbehält, nicht bundesrechtskonform. Deshalb muss die Gewährleistung für diesen Teil verweigert werden. Ihre Kommission ist dieser Argumentation gefolgt.

Die Sache ist nicht von allergrösster Tragik. Wenn Sie diesen Teil nicht gewährleisten, kann der Rechnungshof trotzdem gegründet werden. Das ist gewährleistet. Und die Wahlen können stattfinden. Einzig wenn ein Geistlicher Lust hätte, an diesem Rechnungshof mitzuarbeiten, sich aufstellen liesse und der Kanton Genf ihm die Mitarbeit verweigern würde, würde das Bundesgericht dies wahrscheinlich nicht schützen. Das wären die rechtlichen Folgen.

Darum bin ich froh, wenn Sie Ihrer Kommission folgen.