preparatory:AB 74517
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2007-06-04
Wortprotokoll
Wir haben uns bei dieser Überprüfung die Sache nicht leichtgemacht. Wenn ein Kanton die Anzahl seiner Gemeinden überprüft, so werden die betroffenen Gemeinden in ihrer Autonomie beeinträchtigt, das ist unbestritten. Darum wird auch verlangt, dass vor jeder Änderung kommunaler Gebietsgrenzen die betroffenen Gebietskörperschaften anzuhören sind, gegebenenfalls in Form einer Volksabstimmung.
Diese Frage betrifft das Zustandekommen der kantonalen Verfassungsnormen und nicht deren Inhalt, deren Bundesrechtmässigkeit ausser Zweifel steht. Wir prüfen also nicht, ob ein Vorhaben inhaltlich richtig ist, sondern ob dessen [PAGE 324] Zustandekommen richtig war. Die Gewährleistungsbehörden haben im Jahre 1997 beschlossen, im Gewährleistungsverfahren darauf zu verzichten, die Form des Zustandekommens kantonaler Verfassungsänderungen zu überprüfen. Anlass für diesen Entscheid waren damals Fragen der Einhaltung der Grundsätze der freien und unverfälschten Willenskundgabe. Die im Falle des Kantons Glarus vorliegende Situation ist unseres Erachtens mit derjenigen bei der Einhaltung der Grundsätze der freien und unverfälschten Willenskundgebung beim Zustandekommen kantonaler Verfassungsbestimmungen vergleichbar, denn die Verletzung der Gemeindeautonomie kann von den betroffenen Gemeinden ebenfalls gerichtlich angefochten werden.
Warum haben wir auf die Mitsprache- und Antragstellungsrechte der Gemeinden nicht Bezug genommen? Es ist klar, dass bei einem ausgeprägten Unmittelbarkeitsprinzip - namentlich bei nicht vorangemeldeten Anträgen, was hier nicht der Fall ist - das Recht einer Gemeinde oder einer Vorsteherschaft, unmittelbar zu reagieren, erschwert ist. Denn man muss sich ja zuerst in der Vorsteherschaft oder in der Gemeinde eine Meinung bilden, und es ist in der unmittelbaren Demokratie, wie sie die Landsgemeinde natürlich darstellt, schwierig, dies zu bewerkstelligen. Weil ja eine solche Verletzung der Gemeindeautonomie auch angefochten werden könnte, besteht kein Anlass, dass die Gewährleistungsbehörden das korrekte Zustandekommen kantonaler Verfassungsbestimmungen nicht überprüfen, wenn es um Fragen des Stimmrechtes geht, es aber überprüfen, wenn andere Anforderungen an das Zustandekommen zur Diskussion stehen.
Zu ergänzen ist, dass es sich die Gewährleistungsbehörden bei ihrem Entscheid von 1997 vorbehalten haben, bei offensichtlichen, ins Auge springenden Unregelmässigkeiten bei einem Zustandekommen kantonaler Verfassungsbestimmungen auch künftig die Gewährleistung zu verweigern.
Darum, Herr Schiesser, haben wir gesagt, es seien nicht offensichtliche und nicht ins Auge springende Unregelmässigkeiten; nur das hatten wir zu prüfen. Weil diese nicht vorlagen, ist es unseres Erachtens auch klar, dass die Gewährleistung erteilt werden kann. Ob es ganz einwandfrei ist, mussten wir nicht prüfen, weil das für die Gewährleistung nicht massgebend ist.