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Bürgi Hermann · Ständerat · 2007-06-04

Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2007-06-04

Wortprotokoll

Wir befinden uns hier im 4. Kapitel des Gesetzes, wo es um Waffenhandel und Waffenherstellung geht. Artikel 24 enthält Regeln im Zusammenhang mit dem gewerbsmässigen Verbringen von Waffen in das schweizerische Staatsgebiet. In Absatz 4 ist vorgesehen, dass die vom Bundesrat - gemäss Artikel 31c - bezeichnete Zentralstelle zur Unterstützung der Vollzugsbehörden im Zusammenhang mit derartigen Geschäften die kantonale Behörde informiert; darum geht es. Der Nationalrat will nun auf diese Informationspflicht verzichten.

Die Verankerung dieser Information entspricht einem Wunsch der Kantone. Im Gegensatz zum Beschluss des Nationalrates beantragt Ihnen deshalb die Kommission, an Absatz 4, an dieser Informationspflicht, festzuhalten.