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Bürgi Hermann · Ständerat · 2007-06-04

Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2007-06-04

Wortprotokoll

Absatz 1 von Artikel 6a hält fest, dass Personen, welche durch Erbgang Waffen erwerben, für welche ein Verbot gemäss Artikel 5 Absatz 1 besteht, hierfür eine Ausnahmebewilligung beantragen müssen. Im Rahmen verschiedener Stellungnahmen der Kantone in der Vernehmlassung im Zusammenhang mit der Schengen-Waffenverordnung wurde hervorgehoben, dass für Personen ohne Niederlassung, jedoch mit Wohnsitz in der Schweiz weiterhin die strengeren Voraussetzungen für den Waffenerwerb gelten sollen.

Der Bundesrat hat deshalb beantragt, den geltenden Artikel 12 Absatz 3 in Artikel 6a Absatz 2 der Revisionsvorlage aufzunehmen. Dies hat nun zur Folge, dass diesen Personen eine Ausnahmebewilligung nur dann erteilt werden darf, wenn eine amtliche Bestätigung des Heimatstaates vorliegt, wonach sie zum Erwerb der Waffe oder des wesentlichen Waffenbestandteils berechtigt sind.

Der Nationalrat hat diesen Antrag gutgeheissen; wir schliessen uns diesem Entscheid an.