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Germann Hannes · Ständerat · 2007-06-05

Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2007-06-05

Wortprotokoll

Der Nationalrat hat in Artikel 14 die neuen Absätze 4 und 5 aufgenommen. Die darin enthaltenen Präzisierungen betreffen die Verwendung der Kennzeichnungen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und von deren Verarbeitungsprodukten. So soll der Bund Symbole definieren können, deren Verwendung in Absatzförderungskampagnen nach Artikel 12 obligatorisch ist. Mit Absatz 4 wird dem Bund die Möglichkeit eingeräumt, Symbole für die in den Artikeln 14 bis 16 des Landwirtschaftsgesetzes festgelegten Kennzeichnungen einzuführen. Konkret kann der Bund Symbole für die Kennzeichnung von Bioprodukten, von Produkten mit geografischen Herkunftsbezeichnungen - also AOC, IGP -, für Berg- und Alpprodukte und für Produkte in Verbindung mit besonders tierfreundlichen Haltungsformen einführen. Es handelt sich in Absatz 4 um eine Kann-Formulierung. Bei denjenigen Kennzeichnungen, bei denen sich bereits Symbole durchgesetzt haben, so bei den Bioprodukten, wird der Bund kein neues Symbol einführen. Führt der Bund solche Symbole ein, ist deren Anwendung freiwillig. Wer die Symbole jedoch nicht verwendet, bekommt vom Bund keine finanzielle Unterstützung für die Absatzförderungskampagnen. Dies wird dann in Absatz 5 geregelt.

Insgesamt kann mit der vorgeschlagenen Ergänzung von Artikel 14 der einheitliche Auftritt der Landwirtschaftsprodukte [PAGE 333] in der Promotion gefördert werden. Dadurch wird der Marketingauftritt der Schweizer Produkte insgesamt verbessert.

Die Kommission beantragt Ihnen darum, dem Beschluss des Nationalrates zuzustimmen.

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