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Reimann Maximilian · Ständerat · 2007-06-06

Reimann Maximilian · Ständerat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2007-06-06

Wortprotokoll

Es geht der Minderheit hier um die Frage, wie weit der Kreis jener begünstigten Personen sein soll, denen der Bundesrat die vom Gaststaatgesetz vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten und weiteren Erleichterungen gewähren soll. Wir meinen, dieser Kreis sollte noch irgendwie überblickbar sein. Das ist in der Version von Bundesrat und Kommissionsmehrheit unseres Erachtens aber nicht mehr der Fall. Hier kann nämlich gemäss Litera c praktisch jedermann infrage kommen. Der Kreis der begünstigten Begleitpersonen wäre hier praktisch unbegrenzt. Allein die berechtigte Person, also der offizielle Mandatsträger gemäss Litera a oder b, entscheidet darüber, wer ihn begleiten und so in den Genuss dieser Gaststaatprivilegien in der Schweiz kommen soll. Wenn man nun bedenkt, wie weit je nachdem eine Grossfamilie aus einem anderen Kulturkreis definiert sein kann, dann ersieht man, dass dem Missbrauch hier Tür und Tor doch unnötig weit geöffnet wird. Deshalb will die Minderheit diese Vorrechte und Immunitäten nur den Ehepartnern zugestehen, also der Familie im engeren Sinne, und darin sind natürlich auch die minderjährigen Kinder mit eingeschlossen. Wir überlassen es dabei der bundesrätlichen Auslegung, ob der Begriff "Ehepartner" eng definiert oder in bestimmten Fällen auch etwas weiter auf Lebenspartner ausgedehnt werden soll.

Vielleicht würde es Sinn machen, mit der Schaffung einer Differenz die Gelegenheit zu erhalten, die Frage des Kreises der hier infragekommenden Begleitpersonen nochmals neu aufzurollen. Die Minderheit vertritt aber die Meinung, dass etwa den Eltern, Onkeln, Tanten, Cousins, "Cou-Cousins" oder weiteren Anverwandten und Bekannten diese Vorrechte nicht zugestanden werden sollen. Solche Begleitpersonen - denen unser Land natürlich auch offenstehen soll, das ist völlig klar und unbestritten - sollen dann der gewöhnlichen Rechtsordnung des Gaststaates unterstehen.

Auch die privaten Hausangestellten sollten der gewöhnlichen Rechtsordnung des Gaststaates unterstehen und bedürfen keiner weiteren Begünstigung. Die Schweiz sollte bei diesem Punkt also nicht über die international üblichen Standards hinausgehen.