Frick Bruno · Ständerat · 2000-09-26
Frick Bruno · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion · 2000-09-26
Wortprotokoll
Das Ziel meines Antrages ist es, eine Klärung herbeizuführen, welches die Sanktionen bei Leasingverträgen sind. Wir haben ja in den Fällen, in denen die Kreditprüfung unterlassen wird, wo also der Kredit- oder Leasinggeber seine Vorvertragspflicht wesentlich verletzt, drakonische Sanktionen vorgesehen. Die Sanktionen sind in Artikel 15f geregelt. Wo der Kreditgeber schwere Fehler begeht, verliert er den gesamten Kredit.
Nun ist die Frage, welche Regelung für das Leasing gilt. Artikel 15f regelt die Sanktionen beim Leasing nicht. Man kann zwei Möglichkeiten hinein interpretieren. Die erste Möglichkeit ist: Der Leasinggegenstand wird wie ein Kredit behandelt. Der Leasinggeber, den ein grobes Verschulden trifft, [PAGE 581] verliert die Leasingsache. Der Leasingnehmer kann sie behalten, wie er den Kredit behalten kann und nicht zurückzahlen muss. Das wäre aber nicht befriedigend.
Damit komme ich zur zweiten Möglichkeit. Leasing regelt nur das Nutzungsrecht; der Gegenstand bleibt aber Eigentum des Leasinggebers. Wenn nun der Vertrag dahinfällt, müsste das Eigentum nach unserem Rechtssystem konsequenterweise beim Leasinggeber bleiben. Der Leasingnehmer hätte den Gegenstand - anders als beim Kredit - zurückzugeben.
Beim Leasing müssten sich für die Sanktion nach Artikel 15f drei Konsequenzen ergeben. Erstens: Der Leasingnehmer muss die Sache zurückgeben. Zweitens: Er muss sie in ordnungsgemässem Zustand zurückgeben. Bei einem geleasten Auto mit Beulen müsste der Leasingnehmer die Karosserie reparieren. Das ist die allgemeine Pflicht nach Artikel 938 ZGB. Drittens würden alle weiteren Leistungen entfallen. Beispielsweise würde die Pflicht des Leasingnehmers, eine Entschädigung zu bezahlen, weil der Vertrag vorzeitig aufgelöst wird, entfallen. Die Konsequenz wäre also nur ordnungsgemässe Rückgabe des Leasinggegenstandes. Alle weiteren Leistungen würden entfallen. Diese Lösung ergibt sich nicht wörtlich aus dem Gesetz, aber dies müsste die Lösung sein.
Nun bitte ich den Kommissionssprecher, uns zu erläutern, welches die Haltung der Kommission ist. Wenn sie sich mit meiner Auffassung deckt, bin ich zufrieden. Dann können wir entscheiden, ob wir diesen Zusatz aufnehmen oder ob allenfalls sogar darauf verzichtet werden kann. Aber die Konsequenz muss klar sein: Der Leasinggegenstand fällt - anders als der Kredit, der an den Kreditnehmer fällt - nicht an den Leasingnehmer.
[VS]
Präsident (Schmid Carlo, Präsident): Wir kommen da in ein obligationenrechtliches Seminar hinein.