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Germann Hannes · Ständerat · 2007-06-07

Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2007-06-07

Wortprotokoll

Zu Absatz 1 habe ich keine Bemerkungen. Ich verweise hier einfach auf mein Eintretensvotum: Das sind jetzt die neu geltenden Meldeschwellen. Sie reichen von 3 Prozent bis 66,66 Prozent. Aber es gibt doch grosse Abstufungen. Das ist ein Vorteil gegenüber jenen Finanzplätzen, wo jedes einzelne Prozent über 5 Prozent zu melden ist. Wir nehmen hier eine Abstufung vor, die Sinn macht. Das blieb unbestritten; wir schliessen uns hier auch dem Bundesrat an.

Zu den Absätzen 1bis und 2bis: Mit der Erfassung von Erwerbs- und Veräusserungsrechten in Absatz 1 wird nur eine Lücke bei der Meldepflicht geschlossen. Es ist davon auszugehen, dass Angreifer in künftigen Übernahmekämpfen weitere Strategien mit anderen Finanzinstrumenten entwickeln werden, um unerkannt eine grosse Beteiligung an einer Zielgesellschaft aufzubauen. Deshalb ist im Plenum des Nationalrates ein zusätzlicher Einzelantrag gestellt worden. Mit diesem soll das geheime Aufbauen einer Beteiligung im Hinblick auf ein Übernahmeangebot verhindert werden, und der Umfang der Meldepflicht soll erweitert werden.

Bei der Vollzugstauglichkeit der nationalrätlichen Fassung müssen jedoch gewisse Fragezeichen gesetzt werden. Aus dem gesetzlich verankerten Prinzip können die Betroffenen nicht konkret ableiten, welche Transaktionen tatsächlich erfasst sind. Es wird an der EBK liegen, diese Bestimmung in der Börsenverordnung der EBK näher auszuführen und missbräuchliche Taktiken näher zu umschreiben. Die EBK bzw. künftig die Finma ist besser als der Gesetzgeber in der Lage, auf dynamische Entwicklungen in den Finanzmärkten rasch zu reagieren. Aus gesetzgeberischer Sicht überzeugt Artikel 20 des Börsengesetzes mit der Ergänzung von Absatz 1bis, wie ihn der Nationalrat beschlossen hat, nicht. Artikel 20 erscheint als Flickwerk; er enthält unterschiedliche Begriffe für den gleichen Gegenstand, z. B. für Optionen oder für die Umschreibung des Handelns als Gruppe. Weiter ist er zu umständlich formuliert und enthält neue Begriffe, die nicht geeignet sind, auf Gesetzesstufe eingeführt zu werden. Die Wiederholungen der neuen Begriffe, z. B. Swap-Geschäfte oder -Transaktionen, können in der Praxis zahlreiche Fragen aufwerfen. Im Übrigen ist der Absatz auch systematisch falsch platziert: Er sollte, wenn schon, auf Absatz 2 folgen, der den Erwerb näher ausführt.

Aus all diesen Gründen beantragt die Kommission, Absatz 1bis zu streichen und durch einen neuen Absatz 2bis zu ersetzen, der den Grundgedanken von Absatz 1bis aufnimmt, ihn aber klarer formuliert. Die Formulierung lässt der Finma den notwendigen Spielraum, auf dem Verordnungsweg rasch und zielgerichtet auf die Entwicklung neuer Finanzinstrumente reagieren zu können. Bei der heutigen Dynamik mit der Entwicklung ständig neuer und anderer Finanzinstrumente ist man als Gesetzgeber zwangsläufig immer einen Schritt hintendrein. Die Finma hingegen kann massgeschneidert und adäquat reagieren.

Darum bitte ich Sie, Absatz 1bis zu streichen und dafür nachher Absatz 2bis aufzunehmen.